Die Leistungen von Synchronsprechern, Regisseuren und Dialogbuchautoren sind urheberrechtlich geschützt
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LG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz für Synchronsprecher, Regisseure und Dialogbuchautoren bestätigt
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Arbeit von Synchronsprechern, Regisseuren und Dialogbuchautoren unter dem Schutz des Urheberrechts steht, da diese Rollen kreativen Spielraum zur Gestaltung aufweisen.
In dem Urteil vom 10. Mai 2024 (Az. 310 O 214/23) ging es um die deutsche Synchronfassung der Animationsserie „Robin Hood – Schlitzohr von Sherwood“. Die Kläger, die an der deutschen Adaption der Serie beteiligt waren, forderten eine angemessene Vergütung und Anerkennung ihrer Leistung durch Namensnennung in der Produktion.
Die Beklagte stellte die Schutzfähigkeit der erbrachten Leistungen infrage. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Kläger und erkannte deren Tätigkeiten als urheberrechtlich geschützte Werke an.
1. Dialogbuchautor(en)
Das Gericht stellte fest, dass die Dialogbücher als urheberrechtlich geschützte Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu bewerten seien. Obwohl es sich um eine Übersetzung der englischen Originalvorlage handelt, sei dies unerheblich, solange die Übersetzung nicht nur wörtlich sei, sondern der Autor eigene kreative Entscheidungen treffe. In der deutschen Fassung wurden, so das Gericht, kreative Freiräume ausgenutzt, die über bloße Übersetzungen hinausgingen. Dies zeigte sich etwa daran, dass für die deutschen Episodentitel unterschiedliche Vorschläge erarbeitet wurden und die Übersetzung von Fantasiewörtern, wie „schlafidi-schliefidi“ für „sleepity-dipity“, künstlerischen Spielraum aufzeigte.
2. Synchronregie
Die Arbeit der Synchronregisseure erhielt ebenfalls Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG, da es sich um eine schöpferische Leistung handelt. Die Aufgabe der Synchronregie umfasst nicht nur die Leitung der Sprachaufnahmen, sondern auch die Sicherstellung der Synchronität von Lippenbewegungen und Dialog. Besonders wichtig sei die individuelle Arbeit mit den Synchronsprechern, um deren Rollen im Gesamtzusammenhang der Handlung zu erklären. Auch bei Animationsserien, wo weniger strenge Anforderungen an die Lippensynchronität bestehen, bleibe die kreative Leistung der Regie erhalten.
3. Synchronsprecher
Die Leistung der Synchronsprecher wurde als künstlerische Darbietung nach § 73 UrhG anerkannt. Sie interpretieren die Dialogbücher und bringen die Figuren der Serie mit ihrer Stimme zum Leben. Diese Leistung gehe über das reine Sprechen des Textes hinaus, da die Stimme dazu beitrage, Emotionen und Charakterzüge der Figuren zu vermitteln. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Tonspuren der Synchronsprecher ohne Änderungen für Hörspiele verwendet wurden.
Das LG Hamburg entschied zugunsten der Kläger und erkannte ihre gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wie folgt an:
1. Unterlassungsanspruch (§ 97 UrhG): Das Gericht stellte fest, dass die Synchronsprecher und -regisseure urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen haben. Ihre Leistungen wurden als persönlich-geistige Schöpfungen anerkannt, die einen Schutz nach §§ 2, 13, 74 UrhG genießen. Daher dürften die Werke nicht ohne Nennung der Kläger vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
2. Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG): Der Beklagte wurde verpflichtet, Auskunft über die erzielten Erträge und die Nutzung der Werke zu geben. Dies umfasst detaillierte Angaben zu den hergestellten und verkauften Tonträgern, den erzielten Umsätzen und Gewinnen sowie zu den Lizenzen und Nutzungen im Internet.
3. Schadenersatz und Nachvergütung (§ 32d UrhG): Das Gericht erkannte an, dass die Synchronsprecher und -regisseure Anspruch auf eine angemessene weiter (sog. Nach-)Vergütung für die verschiedenen Nutzungsarten der Serie haben. Die bisherigen Vergütungen deckten lediglich die ursprüngliche Fernsehausstrahlung ab, nicht aber die weiteren Verwertungen als Hörspiele und auf Streaming-Plattformen.
Fazit: Die Entscheidung des LG Hamburg stärkt die Rechte von Synchronsprechern und -regisseuren, indem sie deren urheberrechtliche Ansprüche auf angemessene Vergütung und namentliche Nennung anerkennt. Diese Rechte der Kreativen werden in der Praxis häufig beschnitten bzw. es wird versucht, mittels in der Regel unwirksamer vertraglicher Klauseln in Verträgen dies zu erreichen.
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