Die neue Arbeitszeiterfassung
- 2 Minuten Lesezeit
Arbeitszeiterfassung – alles neu?
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Arbeitszeitgesetz. Eine generelle Erfassungspflicht ergab sich bislang aus diesem Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) deutlich gemacht, dass sich die Pflicht der Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitszeitgesetz infolge europarechtskonformer Auslegung ergibt.
Braucht es eine Gesetzesänderung des Arbeitszeitgesetzes?
Nein. Auch wenn bislang eine Pflicht zur generellen Arbeitszeiterfassung sich nicht aus dem Arbeitszeitgesetz ergab, leitet das Bundesarbeitsgericht diese Pflicht nunmehr aus diesem Gesetz ab. Dazu gelangt das Bundesarbeitsgericht durch Anwendung und Beachtung der europarechtskonformen Auslegung. Somit ist für die Beachtung eine Gesetzesänderung nicht erforderlich. Gleichwohl soll es aber in der nahen Zukunft nach dem derzeitigen Willen der Bundesregierung eine Gesetzesänderung hierzu geben.
Welche Zeiten müssen erfasst werden?
Es müssen im Gegensatz zur bisherigen Handhabung nicht nur Überstunden oder das Überschreiten über die normale Arbeitszeit hinausgehende Zeiten erfasst werden. Vielmehr soll durch die generelle Erfassung der Arbeitszeiten die Sicherstellung des Arbeitsschutzes und auch die Obergrenze von im Regelfall 48 Wochenstunden so kontrollierbar sein.
Ab wann muss die Arbeitszeit nun erfasst werden?
Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes machen deutlich, dass eine Erfassung der Arbeitszeiten bereits gilt. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf eine etwaige Gesetzesänderung nicht an. Die Arbeitgeberseite ist daher gehalten, die Arbeitszeiten bereits zu erfassen und diese zu dokumentieren.
Welche Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung gibt es?
Das Bundesarbeitsgericht hat sich hierzu nicht ausdrücklich erklärt. Mithin kann die Erfassung sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen. Wichtig ist nur, dass die Arbeitszeiterfassung tatsächlich erfolgt und nicht nur der Arbeitnehmerseite angeboten wird.
Welche Beteiligungsrechte eines Betriebsrates bestehen hier?
Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeiterfassung Pflicht ist, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates über die Frage, ob eine Arbeitszeiterfassung erfolgen soll oder nicht, nicht bestehen. Diese Frage ist nunmehr mit einer generell bestehenden Pflicht zur Arbeitszeiterfassung geklärt. Der Betriebsrat kann daher nur über die Frage des „Wie“ mitbestimmen, insbesondere bei der etwaigen Auswahl einzusetzender Software.
Artikel teilen: