Die Rechtsform des Einzelunternehmers - Eingetragener Kaufmann, Kleingewerbetreibender, Freiberufler
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Im Rahmen einer Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der passenden Rechtsform für die angestrebte Tätigkeit. Verschiedene Kriterien wie Haftung und Startkapital spielen dabei eine Rolle. Im Folgenden gibt es zunächst einen Überblick über die Rechtsform des Einzelunternehmers.
Einzelunternehmer ist derjenige, der selbständig eine Betätigung als Gewerbetreibender Freiberufler oder Landwirt ausübt. Ein Vorteil dieser Rechtsform ist darin zu sehen, dass bei der Gründung kein Mindestkapital erforderlich ist und dass die Gründung relativ kostengünstig und ohne besonderen bürokratischen Aufwand möglich ist. Der Unternehmer besitzt die alleinige Entscheidungsfreiheit sowie die Verfügungsgewalt über das gesamte Unternehmensvermögen.
Ein Nachteil hingegen ist jedoch, dass diese Person das gesamte Geschäftsrisiko tragen muss und persönlich mit dem privaten und Firmenvermögen gegenüber Dritten haftet. Eine Beschränkung dieser privaten Haftung ist durch die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) möglich.
Eingetragener Kaufmann
Die häufigste Rechtsform bei den Einzelunternehmer ist der eingetragene Kaufmann. Als Kaufmann gilt, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB. Ein Handelsgewerbe stellt jeder Gewerbebetrieb dar, der nach Art oder Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert. Ob dies so ist, hängt stets vom Gesamtbild des Unternehmens ab und bedarf einer individuellen Beurteilung, wobei u.a. folgende Kriterien entscheidungserheblich sind: Vielzahl der Erzeugnisse/Dienstleistungen, Höhe des Umsatzvolumens, Anzahl der Geschäftspartner, Anzahl der Beschäftigten, Anzahl der Betriebsstätten.
Das bedeutet, je umfangreicher und detaillierter beispielsweise die Buchhaltung sowie die personelle und kaufmännische Organisation ist, desto eher liegt die Vermutung nahe, dass es sich dabei um einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb handelt und letztlich die Kaufmannseigenschaft zu bejahen ist. Eine Abgrenzung an dieser Stelle ist deshalb von besonderer Bedeutung, da für Kaufleute die strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung finden und eine Eintragung in das Handelsregister zwingend notwendig ist.
Kleingewerbetreibende
Bei einem Kleingewerbe handelt es sich nicht um eine selbständige Rechtsform. Gemäß der obigen Erläuterung wird ein gewerbliches Unternehmen dann als Kleingewerbe bezeichnet, soweit es gerade keine umfangreiche kaufmännische Organisation erfordert. Der Kleingewerbetreibende unterliegt dann nicht den Regelungen des Handelsgesetzbuches oder anderen kaufmännischen Vorschriften.
Dennoch besteht die Möglichkeit sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen und sich den Vorgaben des Handelsgesetzbuches zu unterwerfen.
Freiberufler
Selbständige können auch freiberuflich tätig sein. Freiberufler ist ein Unternehmer, wenn er eine berufliche Qualifikation aufweist und aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Sowohl Beratungsberufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. als auch kreative Berufstätigkeiten wie Künstler, Architekten etc. werden als freie Berufe definiert. Freiberufler melden kein Gewerbe beim Gewerbeamt an und zahlen keine Gewerbesteuer. Ebenso unterliegen sie nicht der Gewerbeaufsicht.
Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht gleich zu setzen mit dem Kleingewerbe. Der Unternehmer muss die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt nach § 19 UStG beantragen, um davon Gebrauch machen zu können. Mit dieser Regelung soll Gründern und kleineren Unternehmen der bürokratische Aufwand sowie der Beginn der Selbständigkeit erleichtert werden. In diesem Fall kann der Unternehmer sich auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, so dass sich der buchhalterische Aufwand erheblich reduziert. Die Umsatzsteuer an das Finanzamt muss dann nicht abgeführt werden. Ebenso entfällt die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt.
Bei der Kleinunternehmerregelung muss die Umsatzgrenze stets beachtet werden. Die Regelung gilt solange der maßgebende Umsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen hat und der Jahresgewinn im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird. Ob jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden sollte, ist eine Einzelfallentscheidung. Weniger sinnvoll erscheint die Regelung für Unternehmer, die bei der Gründung bereits hohe Investitionen für Material und Waren erbringen müssen.
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