Die Schlichtungsklausel im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften als Sperre gegen eine Klage?!
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Gesellschaften, insbesondere Personengesellschaften wie die OHG, KG oder GbR, sind nicht nur Rechtskonstrukte, die zum gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg führen sollen, sondern auch Sphären, in denen Konflikte zwischen den Gesellschaftern entstehen können. Eine der häufigsten Streitquellen innerhalb von Personengesellschaften sind Differenzen zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowie die Unternehmensführung. Solche Konflikte können die Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen und die Zusammenarbeit nachhaltig stören.
Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, enthalten viele Gesellschaftsverträge sogenannte Schlichtungsklauseln. Diese Klauseln verpflichten die Gesellschafter, bei internen Streitigkeiten zunächst ein Schlichtungsverfahren anzurufen, bevor sie den Weg vor Gericht beschreiten können. Aber was bedeutet das genau? Und welche Auswirkungen hat eine solche Klausel auf die Klageerhebung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter? Und warum ist es ratsam, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen?
Auf diese Fragestellungen soll nachfolgend eingegangen werden.
Rechtslage: Die Schlichtungsklausel als Klagehindernis
Eine Schlichtungsklausel verpflichtet die Gesellschafter, bei Meinungsverschiedenheiten zunächst den Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch Schlichtung oder Mediation zu unternehmen. Dieser Mechanismus soll verhindern, dass die Gerichte mit internen Streitigkeiten überlastet werden und stattdessen eine schnelle, unbürokratische Lösung erzielt werden kann.
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Schlichtungsklausel um eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Gesellschafter verbindlich ist. Ein Verstoß gegen diese Klausel – also die direkte Anrufung eines Gerichts ohne vorherige Schlichtung – kann zur Abweisung der Klage durch das Gericht führen. Dies basiert auf dem Prinzip des Vorrangs der Schlichtungsklausel. Somit kann die Schlichtungsklausel eine „Sperre“ darstellen, die einen gerichtlichen Weg blockiert, bis die Schlichtung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Gesetzliche Grundlagen und Urteile
Die rechtliche Grundlage für Schlichtungsklauseln ergibt sich aus der Vertragsfreiheit nach § 133 BGB in Verbindung mit § 157 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Urteilen (z.B. BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: XII ZR 104/15) die Verbindlichkeit von Schlichtungsklauseln hervorgehoben. Eine Klageerhebung, die gegen eine solche Klausel verstößt, kann aus prozessrechtlichen Gründen abgewiesen werden.
Die Schlichtungsklausel ist in der Praxis also keineswegs nur eine unverbindliche Empfehlung, sondern eine verpflichtende Vorgabe, die bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern eingehalten werden muss. Diese vertragliche Verpflichtung betrifft sowohl interne Auseinandersetzungen, wie beispielsweise über die Verteilung des Gewinns, als auch größere Konflikte, etwa über das Ausscheiden eines Gesellschafters oder über die Auflösung der Gesellschaft.
Handlungsvarianten und Lösungsmöglichkeiten
Als Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen Ihnen mehrere Handlungsoptionen offen, wenn es zu internen Streitigkeiten kommt. Es ist jedoch wichtig, die Schlichtungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu beachten und zu respektieren, um unnötige rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
1. Schlichtung einleiten
Die erste und naheliegendste Möglichkeit besteht darin, den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Schlichtungsmechanismus zu nutzen. In der Regel ist dies ein formelles Verfahren, bei dem ein neutraler Schlichter – oft ein Anwalt oder ein erfahrener Geschäftsmann – eingesetzt wird, um die Streitigkeiten zwischen den Parteien zu moderieren. Ziel der Schlichtung ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
2. Mediation als Alternative zur Schlichtung
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, statt einer förmlichen Schlichtung eine Mediation in Betracht zu ziehen. Bei der Mediation handelt es sich um ein vertrauliches, außergerichtliches Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter (der Mediator) die Parteien unterstützt, selbst eine Lösung zu erarbeiten. Mediation bietet oft größere Flexibilität und kann auf die spezifischen Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten werden.
3. Gerichtliche Klage nach erfolgloser Schlichtung
Sollte die Schlichtung scheitern oder keine Einigung erzielt werden, besteht weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Fall ist es jedoch essenziell, dass die Schlichtung als „gescheitert“ gilt, bevor eine Klage eingereicht wird. Andernfalls riskiert der Kläger, dass die Klage wegen der bestehenden Schlichtungsklausel als unzulässig abgewiesen wird.
Warum Sie unbedingt einen Fachanwalt hinzuziehen sollten
Das deutsche Gesellschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Personengesellschaften, ist komplex und stark durch vertragliche Vereinbarungen geprägt. Bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern ist es daher ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten zu lassen.
Ein Fachanwalt kann nicht nur die Schlichtung begleiten und für Sie die bestmöglichen Verhandlungsergebnisse erzielen, sondern auch sicherstellen, dass Ihre Interessen in einem eventuellen Gerichtsverfahren optimal vertreten werden. Darüber hinaus gibt es in vielen Fällen Fristen, die bei einer Schlichtung oder nach deren Scheitern zu beachten sind. Ein Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen, diese Fristen einzuhalten und rechtzeitig die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Zögern Sie nicht, bei internen Konflikten in Ihrer Personengesellschaft rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine frühzeitige Beratung kann oft langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden und Ihnen helfen, Ihre Rechte als Gesellschafter zu wahren.
Fazit
Die Schlichtungsklausel im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften stellt ein effektives Instrument dar, um interne Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen. Sie kann jedoch gleichzeitig eine Hürde für die Klageerhebung darstellen, wenn sie nicht ordnungsgemäß eingehalten wird. In jedem Fall sollten Gesellschafter bei internen Konflikten frühzeitig rechtlichen Beistand suchen, um ihre Rechte zu wahren und die bestmöglichen Lösungen zu erzielen.
Falls Sie in Ihrer Personengesellschaft in einen Streit verwickelt sind oder Fragen zur Auslegung der Schlichtungsklausel haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich noch heute per E-Mail oder telefonisch und schildern Sie Ihr Anliegen. Gerne unterstütze ich Sie.
Hinweis: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die hier dargestellten Informationen können aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie und der sich ändernden Rechtsprechung nur eine erste Orientierung bieten. Eine individuelle Rechtsberatung ist in jedem Fall erforderlich.
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