Die Vertretung unter Ehegatten

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Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass die Ehegatten mit der Hochzeit automatisch eine Vollmacht zum Handeln für den jeweils anderen erhalten. Die ist falsch! Der Trauschein verleiht den Ehegatten keine Generalvollmacht, die es ihnen gestattet, rechtswirksam für den jeweils anderen zu handeln.
Doch wie heißt es so schön: keine Regel ohne Ausnahme!
Eine Ausnahme bilden die sog. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebens. Bei diesen kommt es ebenso wenig darauf an, ob der eine Ehegatte den anderen überhaupt mitverpflichten will, wie darauf, ob der Geschäftspartner um diesen Umstand weiß oder nicht. Es kommt lediglich darauf an, wie der Ehegatte nach außen hin auftritt und dass das Geschäft den Lebensbedarf des anderen Ehegatten dem äußeren Anschein nach(!) angemessen deckt. Der tatsächliche Lebensstandard der Ehegatten ist nicht entscheidend. Der handelnde Ehegatten übt die sog. Schlüsselgewalt aus. Durch diese Ausnahme soll sichergestellt werden, dass Geschäfte und Verträge, die zum Alltag der Ehegatten und ggfls. Kinder gehören, von einem Ehegatten abgeschlossen werden können, ohne dass es der Zustimmung und Mitwirkung des jeweils anderen Ehegatten bedarf, obgleich beide Ehegatten in derselben Weise verpflichtet und berechtigt werden.
Eine weitere Ausnahme bildet das sog. Ehegatten-Notvertretungsrecht. Ist der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen weder handlungs- noch einwilligungsfähig, hat der andere, nicht getrennt lebende Ehegatte das Recht, die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge für eben diesen zu regeln. Den mutmaßlichen Willen seines Ehegatten muss er bei den zu treffenden Entscheidungen jedoch zu berücksichtigen. Der Ehegatte ist mithin nicht vollkommen frei in der Wahl seiner Entscheidung. Erlangt der betroffene Ehegatte seine Einwilligungs- und Handlungsfähigkeit wieder, erlischt das Ehegatten-Notvertretungsrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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