DKB AG zahlt Verwahrentgelt zurück

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Die Deutsche Kreditbank AG in Berlin ist eingeknickt. Sie hat an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte Verwahrentgelte seit dem 1. Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 425,88 Euro erstattet.

Zum Hintergrund

Mit Schreiben vom 27.01.2021 hatte die DKB AG angekündigt, ab dem 01.04.2021 Verwahrentgelte zu erheben bei Beträgen auf dem Geschäftskonto von mehr als 100.000 Euro. 

Zusätzlich hierzu hatte die DKB AG auch noch Fremdgeldkonten für  Rechtsanwälte zum 31.03.2022 gekündigt. Dies führte zu erhöhtem Geldtransfer auf dem Geschäftskonto von Advoadvice.

Eine Änderung der AGB sollte nach Ansicht der DKB auch dann wirksam werden, wenn der betroffene Geschäftskunde nicht zugestimmt hatte. 

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB hatte der Anpassung der AGB bisher nicht zugestimmt. Dieses hatte die DKB auch bisher nicht gerügt. 

Mit einem weiteren Schreiben vom 20.04.2022 wurde dann allerdings eine weitere AGB-Anpassung zum 01.07.2022 angekündigt. Diese sollte gelten, wenn man nicht bis zum 01.07.2022 seine Ablehnung anzeigt. 

Rückforderung von Verwahrentgelten

Die Kanzlei AdvoAdvice nahm die erneute Änderung der AGB sowie die Änderung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Anlass, die bisher einbehaltenen Verwahrentgelte von der DKB AG zurückzufordern. 

Dabei nahm Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann Bezug auf die Rechtsprechung der Landgerichte Berlin und Düsseldorf, welche das Einbehalten von Verwahrentgelten als unzulässig beurteilt hatten. 

Zudem verwies Dr. Tinteman darauf, dass die Kanzlei AdvoAdvice der Anpassung der AGB nicht zugestimmt habe und dass deren Änderung daher nicht wirksam sei (vgl. BGH, Urt. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20).

Bank erstattet sog. Strafzinsen

Die DKB AG meldet sich daraufhin zunächst mit dem Angebot, nur die Verwahrentgelte für das 3. Quartal 2022 zu erstatten, wenn AdvoAdvice der Änderung der AGB zustimmen würde. 

Nach einem Telefonat der zuständigen Sachbearbeiterin mit Dr. Tintemann wurde dann jedoch zunächst das Verwahrentgelt für das 2. Quartal 2022 zurückerstattet und wenig später dann auch die Verwahrentgelte vom 2. Quartal 2021 bis einschließlich zum 1. Quartal 2022.

Eine Erstattung für das noch laufende 3. Quartal 2022 nach Quartalsabschluss wurde angekündigt. 

Fazit von AdvoAdvice

Manchmal müssen Anwälte auch in eigener Sache tätig werden. Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich.

Betroffene, bei denen ebenfalls Verwahrentgelte im geschäftlichen oder privaten Bereich durch die DKB AG einbehalten worden sind, sollten sich somit ebenfalls an diese wenden und eine Erstattung der umstrittenen und wahrscheinlich unzulässigen Strafzinsen verlangen. Dies im geschäftlichen Bereich vor allem dann, wenn einer AGB-Änderung nie aktiv zugestimmt wurde. Im Privatkundenbereich dürften Verwahrenrgelte aus der Sicht von Advoadvice grundsätzlich unzulässig sein.

Foto(s): Die Deutsche Kreditbank AG in Berlin ist eingeknickt. Sie hat an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte Verwahrentgelte seit dem 1. Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 425,88 Euro erstattet. Zum Hintergrund Mit Schreiben vom 27.01.2021 hatte die DKB AG angekündigt, ab dem 01.04.2021 Verwahrentgelte zu erheben bei Beträgen auf dem Geschäftskonto von mehr als 100.000 Euro. Zusätzlich hierzu hatte die DKB AG auch noch Fremdgeldkonten für Rechtsanwälte zum 31.03.2022 gekündigt. Dies führte zu erhöhtem Geldtransfer auf dem Geschäftskonto von Advoadvice. Eine Änderung der AGB sollte nach Ansicht der DKB auch dann wirksam werden, wenn der betroffene Geschäftskunde nicht zugestimmt hatte. Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB hatte der Anpassung der AGB bisher nicht zugestimmt. Dieses hatte die DKB auch bisher nicht gerügt. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.04.2022 wurde dann allerdings eine weitere AGB-Anpassung zum 01.07.2022 angekündigt. Diese sollte gelten, wenn man nicht bis zum 01.07.2022 seine Ablehnung anzeigt. Rückforderung von Verwahrentgelten Die Kanzlei AdvoAdvice nahm die erneute Änderung der AGB sowie die Änderung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Anlass, die bisher einbehaltenen Verwahrentgelte von der DKB AG zurückzufordern. Dabei nahm Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann Bezug auf die Rechtsprechung der Landgerichte Berlin und Düsseldorf, welche das Einbehalten von Verwahrentgelten als unzulässig beurteilt hatten. Zudem verwies Dr. Tinteman darauf, dass die Kanzlei AdvoAdvice der Anpassung der AGB nicht zugestimmt habe und dass deren Änderung daher nicht wirksam sei (vgl. BGH, Urt. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20). Bank erstattet sog. Strafzinsen Die DKB AG meldet sich daraufhin zunächst mit dem Angebot, nur die Verwahrentgelte für das 3. Quartal 2022 zu erstatten, wenn AdvoAdvice der Änderung der AGB zustimmen würde. Nach einem Telefonat der zuständigen Sachbearbeiterin mit Dr. Tintemann wurde dann jedoch zunächst das Verwahrentgelt für das 2. Quartal 2022 zurückerstattet und wenig später dann auch die Verwahrentgelte vom 2. Quartal 2021 bis einschließlich zum 1. Quartal 2022. Eine Erstattung für das noch laufende 3. Quartal 2022 nach Quartalsabschluss wurde angekündigt. Fazit von AdvoAdvice Manchmal müssen Anwälte auch in eigener Sache tätig werden. Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich. Betroffene, bei denen ebenfalls Verwahrentgelte im geschäftlichen oder privaten Bereich durch die DKB AG einbehalten worden sind, sollten sich somit ebenfalls an diese wenden und eine Erstattung der umstrittenen und wahrscheinlich unzulässigen Strafzinsen verlangen. Dies im geschäftlichen Bereich vor allem dann, wenn einer AGB-Änderung nie aktiv zugestimmt wurde. Im Privatkundenbereich dürften Verwahrenrgelte aus der Sicht von Advoadvice grundsätzlich unzulässig sein.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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