Droht Ende 2021 eine Verjährung im Dieselskandal? Was sagt der BGH? ADAC Anwalt klärt auf

  • 7 Minuten Lesezeit

Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu und im Rahmen des Dieselskandals geschädigte Autobesitzer fragen sich, ob mit Ablauf des Jahres die Verjährung ihrer rechtlichen Ansprüche im Abgasskandal droht.

Wir, die auf den Dieselskandal spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner informieren und klären auf: Welche Rechte habe ich? Droht in meinem Fall die Verjährung? Wie kann ich die Verjährung im Sinne des BGH stoppen?

„Vom Abgasskandal betroffene Dieselfahrer sollten in Anbetracht einer möglichen Verjährung ihre rechtlichen Optionen im Einzelfall schnellstmöglich und mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen“, rät ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.

Zusammenfassung für Eilige:

  • Geschädigte haben aufgrund des Abgasskandals unter anderem Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises oder Schadensersatz gegen den Hersteller bzw. den Händler. Diese Ansprüche unterliegen der Verjährung!
  • Wann die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist beginnt, bestimmt sich im Einzelfall danach, ab welchem Zeitpunkt der jeweilige Dieselfahrer Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs hatte
  • Dies ist jedenfalls gegeben, wenn das Fahrzeug von einem Rückruf umfasst ist
  • Hinsichtlich verschiedener Diesel-Modelle droht Ende 2021 die Verjährung von Ansprüchen, da davon ausgegangen werden kann, dass der jeweilige Eigentümer im Jahr 2018 Kenntnis von den Manipulationen erlangte
  • Jedoch gibt es Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen wie eine eigene Klageerhebung oder den Anschluss an die Sammelklagen gegen Mercedes oder Audi

Wann kann eine Verjährung in der Dieselaffäre vorliegen?

Grundsätzlich verjähren zivilrechtliche Anspruche nach deutschem Recht nach drei Jahren, Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht nach zwei Jahren. Betroffene Dieselfahrer können ihre Rechte spätestens bis zum Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend machen, danach ist Schluss. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anspruchsstellers von den so genannten anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.

Es stellt sich die Frage, auf welchen konkreten Zeitpunkt abzustellen ist. Beispielsweise vertritt Volkswagen die Ansicht, dass etwaige Ansprüche seit 2019 nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden könnten, da der Dieselskandal im Jahr 2015 öffentlich bekannt wurde. Des Weiteren wird vertreten, dass spätestens mit Erhalt des Rückrufschreibens im Jahr 2016 von der Kenntnis auszugehen sei, sodass Dieselfahrer spätestens Ende 2019 Klage erheben hätten müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärte im Jahr 2021, dass es zur Beantwortung der Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist darauf ankommt, zu welchem konkreten Zeitpunkt der jeweilige Geschädigte im Einzelfall Kenntnis von den Manipulationen erlangte. Er befand, dass Gerichte nicht bloß auf die Medienberichterstattung im Jahr 2015 abstellen dürfen (Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20).

Im Klartext kommt es zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei ist darauf abzustellen, wann der jeweilige Geschädigte erfuhr, dass sein konkretes Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist. Dabei kommt es auch darauf an, welcher konkrete Motor vorliegt. Von einem Fristbeginn ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Dieselfahrer Kenntnis vom Rückruf seines Fahrzeugs erlangt.

Insbesondere Fahrer von Dieselmodellen, bei denen erst ab 2019 herauskam, dass sie vom Abgasskandal betroffen sind, brauchen sich dementsprechend im Jahr 2021 noch keine Sorgen machen. Aber auch Eigentümer von Modellen, bei denen seit längerer Zeit klar ist, dass ihre Fahrzeuge betroffen sind, haben noch Möglichkeiten, entschädigt zu werden.

Denn der Verjährung kann der § 852 BGB entgegengehalten werden, sodass Schadensersatzansprüche nicht nur drei, sondern zehn Jahre lang verfolgt werden können.

Wir, die auf den Dieselskandal spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner konnten auf diese Weise Prozesse gewinnen, obwohl der Hersteller der Ansicht war, dass die Ansprüche verjährt seien.

Diese Auffassung wird auch von verschiedenen Gerichten wie den Landgerichten Marburg und Magdeburg vertreten, die zugunsten der klagenden Verbraucher entschieden. Schadensersatzansprüche können also auch im Jahr 2021 und den nachfolgenden Jahren durchgesetzt werden.

Welche Diesel Modelle unterliegen der Verjährung Ende des Jahres 2021?

Eigentümer von Dieselfahrzeugen, die 2018 Kenntnis von der Manipulation ihres Wagens erlangten oder hätten erlangen können, beispielsweise, weil ihr betreffendes Modell zurückgerufen wurde, können ihre Ansprüche nach Ablauf des Jahres 2021 voraussichtlich nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Dies gilt für folgende Diesel-Modelle:

Volkswagen 

  • VW Touareg / 2014 bis 2017/ 3.0 TDI

Audi

  • Audi A4 / 2009 bis 2011, 2011 bis 2017 und 2017 / 3.0 TDI
  • Audi A5 / 2011 bis 2017 / 3.0 TDI
  • Audi A6 / 2011 bis 2014, 2014 bis 2017 und 2015 bis 2018 / 3.0 TDI
  • Audi A7 / 2011 bis 2014, 2014 bis 2017 und 2015 bis 2018 / 3.0 TDI
  • Audi A8, A8 L / 2010 bis 2017 und 2011 bis 2014 / 3.0 TDI und 4.2 TDI
  • Audi Q5 / 2014 bis 2017 / 3.0 TDI
  • Audi SQ5 TDI, SQ5 plus TDI / 2015 bis 2018 / 3.0 TDI
  • Audi Q7 / 2008 bis 2011 und 2011 bis 2015

Mercedes-Benz

  • Mercedes-Benz GLC 220 d 4MATIC / 2015 bis 2016 / 2.2 l
  • Mercedes-Benz GLC 250 d 4MATIC / 2015 bis 2016 / 2.2 l
  • Mercedes-Benz V-Klasse / 2014 bis 2018 / 1.6 l bis 2.2 l
  • Mercedes-Benz Vito / 2014 bis 2018 / 2.2 l
  • Mercedes-Benz Tourer / 2014 bis 2018 / 2.2 l
  • Mercedes-Benz Marco Polo / 2014 bis 2018 / 1.6 l bis 2.2 l

BMW

  • BMW M550d xDrive / 2012 bis 2017 / 3.0 l
  • BMW 750d xDrive / 2012 bis 2017 / 3.0 l
  • BMW 750Ld xDrive / 2012 bis 2017 / 3.0 l

Opel

  • Opel Zafira Tourer / 2012 bis 2016 / 1.6 CDTI und 2.0 CDTI
  • Opel Cascada / 2014 bis 2016 / 2.0 CDTI
  • Opel Insignia / 2014 bis 2016 / 2.0 CDTI

Porsche

  • Porsche Cayenne / 2014 bis 2017 / 3.0 TDI
  • Porsche Macan S Diesel / 2014 bis 2018 / 3.0 TDI
  • Porsche Cayenne S Diesel / 2013 bis 2018 und 2015 bis 2017 / 4.2 TDI

Was tun, um die Verjährung im Dieselskandal zu hemmen?

Vom Abgasskandal betroffene Dieselfahrer sind in der Lage, eine Ende 2021 drohende Verjährung zu hemmen, sodass sie ihre Rechte auch noch in den kommenden Jahren gerichtlich durchsetzen können.

So haben Geschädigte die Möglichkeit, die Verjährung durch Erhebung einer eigenen Klage noch in diesem Jahr oder durch einen Anschluss an die Sammelklagen gegen Mercedes oder Audi zu hemmen.

a) Indivudualklage erheben bis zum 31.12.2021

Fahrer eines Dieselfahrzeugs, bei denen eine Verjährung von Ansprüchen Ende 2021 droht, können noch schnell die Möglichkeit nutzen und bis zum 31.12.2021 eine eigene Klage erheben.

b) Sammelklage anschließen gegen Mercedes oder Audi

Des Weiteren können geschädigte Mercedes- und Audifahrer die Möglichkeit nutzen, sich den Sammelklagen gegen Mercedes oder Audi anzuschließen, um die Verjährung zu hemmen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem oben bereits genannten Urteil nämlich auch entschieden, dass eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage die Verjährung von Ansprüchen verhindert (Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20).

Dabei wird hinsichtlich der hemmenden Wirkung nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Ansprüche, sondern auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage abgestellt, sodass auch spätere Anmeldungen von dieser Wirkung erfasst sind.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es übrigens nicht rechtsmissbräuchlich, wenn man sich nur für eine gewisse Zeit einer Sammelklage anschließt, um durch die hemmende Wirkung Zeit für eine eigene Klageerhebung zu gewinnen (Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20).

Wenn Sie sich einem sog. Musterfeststellungsverfahren gegen Mercedes oder Audi anschließen wollen, sprechen Sie uns gerne an. Wir melden Sie rechtssicher an. Weitere Informationen zu den Sammelklagen finden Sie auch auf unserer Homepage im Rechtsblog https://www.balduin-partner.de/news/

Welche Ansprüche haben betroffene Dieselfahrer überhaupt?

Eigentümer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, bei dem also eine unzulässige Abschalteinrichtung wie beispielsweise eine Prüfstandserkennungs-Software, eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder ein Thermofenster verbaut wurde, sind im Besitz eines mangelhaften Fahrzeugs und wurden vom Hersteller geschädigt.

Diese Fahrzeuge erleiden große Wertverluste auf dem freien Markt.

So entschied bereits der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen einen Schaden darstellt. Zudem befand der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass derartige Abschalteinrichtungen illegal sind. Darüber hinaus entschieden zahlreiche deutsche Gerichte wie unter anderem die Oberlandesgerichte Köln, Naumburg und Nürnberg zugunsten geschädigter Verbraucher.

Ist eine solche Einrichtung an einem Fahrzeug gegeben, hat der betroffene Dieselfahrer rechtliche Ansprüche aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller bzw. den Händler. Zu diesen Ansprüchen zählen insbesondere:

  • Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gegen Rückgabe des ursprünglich erworbenen Wagens (bei Neuwagen)
  • Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile
  • Kaufpreisminderung
  • Schadensersatzansprüche, insbesondere aufgrund von vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (auch, falls der Wagen bereits weiterverkauft wurde)

Empfehlung vom Verkehrsanwalt

Wir, die auf den Dieselskandal spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner prüfen für Sie gerne alle in Frage kommenden Optionen. Dies tun wir unverbindlich und kostenfrei.

Wir haben bereits über 1.000 Verfahren vor deutschen Gerichten erfolgreich ausgefochten.

Lassen Sie sich von unserem kompetenten Team beraten, um Ihre individuellen Verjährungsfragen zu klären und Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Wir unterstützen Sie mit unserer fachlichen Kompetenz und kämpfen für Ihr Recht!

Hierfür benötigen wir in der Regel folgende Informationen und Unterlagen, die Sie uns bequem über dieses Kontaktformular oder per E-Mail an kontakt@balduin-partner.de zukommen lassen können:

  • Verbindliche Fahrzeugbestellung / Kaufvertrag
  • Fahrzeugschein ggf. KFZ-Kreditunterlagen
  • Kilometerstand bei Kauf
  • Kilometerstand heute
  • Schreiben des Herstellers zur Dieselrückrufaktion, sofern vorhanden

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Foto(s): Balduin & Partner


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