Dürfen sich meine Mitarbeiter wegen Corona weigern, zur Arbeit zu kommen?

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In angespannten Zeiten leidet schnell die Arbeitsatmosphäre. Die Angst vor einer Ansteckung mit Corona aufgrund des regen Patientenkontaktes trägt nicht zur Entspannung der Lage bei. Aber reicht das aus, um nicht zur Arbeit zu erscheinen?

Zuerst ein klares: Nein. Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht selbst beschließen, dass sie nicht zur Arbeit kommen, nur bestimmte Tätigkeiten ausführen oder von zu Hause arbeiten. Sie sind nach ihrem Arbeitsvertrag zur Leistung verpflichtet. Daran ändern auch umfassende Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen nichts: Das Verlassen der Wohnung und das Zusammensein aus beruflichen Gründen werden von den Regelungen nicht erfasst. Arbeitgeber sollten durch eine Arbeitgeberbescheinigung sicherstellen, dass ihre Angestellten ihren Tätigkeitsort nachweisen können.

In welchen Fällen gibt es Ausnahmen?

Einen Sonderfall stellt eine „vorübergehende Verhinderung“ des Arbeitnehmers dar. Muss er kurzfristig bspw. die Betreuung seiner Kinder übernehmen, weil die Schulen geschlossen sind und sich keine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden hat, kann er grundsätzlich von der Arbeit fernbleiben, ohne seinen Zahlungsanspruch zu verlieren. Es gibt aber keine eindeutige Regel, wie lange diese Ausnahme gelten kann. Möglich sind Zeiträume zwischen 3 Tagen und einigen Wochen; noch unsicherer wird die Antwort, wenn die Verhinderung auf unabsehbare Zeit vorliegt. In der aktuellen Situation gibt es also keinen rechtlichen Automatismus, auf den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber ungesehen verlassen können – hier sollte das Gespräch gesucht werden – wir beraten Sie gern! 

Was passiert bei Infektionsverdacht?

Anders wiederum sieht die Sache aus, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich an seiner Arbeit gehindert ist, beispielsweise wenn er krank ist. Problematisch ist, wenn nur der Verdacht einer Corona-Infektion besteht. Die Situation wird für alle Beteiligten durch umfassende Informationspflichten geregelt: Befürchtet ein Arbeitnehmer, sich angesteckt zu haben, muss er seinen Hausarzt über den Verdacht informieren. Der Hausarzt meldet den Verdacht nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG) dem zuständigen Gesundheitsamt, dieses ordnet dann eine häusliche Quarantäne an. Der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich dann nach dem InfSchG: Er bekommt für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe seines normalen Arbeitsentgeltes, die der Arbeitgeber für die zuständige Behörde vorstreckt. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber von der Behörde die Beträge erstattet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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