Düsseldorfer Tabelle 2011 - Was ist neu?

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Zum 01.01.2011 erscheint die neue Düsseldorfer Tabelle mit einigen Änderungen:

1. Der notwendige Selbstbehalt erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger wird gegenüber den bedürftigen Kindern auf 950 EUR heraufgesetzt. Bislang betrug der Selbstbehalt 900 EUR.

Was die nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten betrifft, verbleibt es bei dem bislang geltenden Selbstbehalt i. H. v. 770 EUR.

2. Ebenfalls angehoben werden die Selbstbehalte derjenigen, die gegenüber ihren Ehegatten, gegenüber den Müttern oder Vätern eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind.

Unterhaltspflicht ggü.

Selbstbehalt 2010

Selbstbehalt ab 2011

Kindern bis 21 Jahre, welche im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden-der Pflichtige ist erwerbstätig

900 EUR

950 EUR

Kindern bis 21 Jahre welche im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden-der Pflichtige ist nicht erwerbstätig

770 EUR

770 EUR

Anderen volljährigen Kindern

1.100 EUR

1.150 EUR

Dem Ehegatten oder der Mutter bzw. des Vaters eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes

1.000 EUR

1.050 EUR

Eltern

1.400 EUR

1.500 EUR

Die Erhöhung auf 950 EUR erfolgte als Pendant zur Erhöhung der „Hartz IV Sätze" zum 01.01.2011.

Wegen der weniger engen familiären Bindungen und der geringeren Schutzbedürftigkeit von unterhaltsberechtigten Erwachsenen fallen die übrigen Selbstbehalte höher aus.
Der Unterhaltsbedarf eines Studenten, der eine eigene Wohnung bewohnt wird von 640 EUR auf 670 EUR erhöht. Hierin sind nunmehr 280 EUR für Unterkunft und umlagefähiger Nebenkosten (Heizung) enthalten (bisher 270 EUR).

Ebenfalls erhöht wird der Bedarfskontrollbetrag. Dieser Betrag soll eine gerechte Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsberechtigtem und dem Unterhaltsverpflichteten gewährleisten. Der Bedarfskontrollbetrag wird pro Einkommensgruppe um 50 EUR erhöht.

Steigt also das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, dann soll ihm auch ein höherer Betrag verbleiben.

Rechtsanwaltskanzlei J.D. Wagner

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Tel: 0511 54 368 383

Notruf: 0163 69 100 10


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