Durchtrennung des Trigeminusnerves bei Wurzelspitzenresektion

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Der Zahnarzt muß vor einer Wurzelspitzenresektion über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung durch Aufbohren des betroffenen Zahnes und anschließender Wurzelkanalbehandlung aufklären, da diese eine echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber mit andersartigen Risiken darstellt.

Eine ohne diese Aufklärung abgegebene Patienteneinwilligung in die Wurzelspitzenresektion ist unwirksam.

Der Zahnarzt haftet für alle Folgen aus dieser rechtswidrigen Behandlung, selbst wenn die Wurzelspitzenresektion ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Die Durchtrennung des Trigeminusnerves ist ein typisches Risiko einer Wurzelspitzenresektion und daher in der Regel kein Behandlungsfehler.

Ist die Wurzelspitzenresektion jedoch mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig erfolgt und kommt es infolge der Durchtrennung des Trigeminusnerves zu einem dauerhaften Taubheitsgefühl, zu dauerhaften Funktionsstörungen in der Gesichtshälfte, zu mehreren vergeblichen stationären Behandlungen zur Überbrückung des Nervendefekts durch ein Implantat und zu fortdauernden Beschwerden, steht dem Patienten für diese massiven Beeinträchtigungen ein hohes Schmerzensgeld zu.

Kann nach Durchführung einer Wurzelspitzenresektion infolge von Befunderhebungsfehlern (fehlende bzw. unbrauchbare präoperative Röntgenaufnahme) nicht mehr festgestellt werden, ob die operative Maßnahme indiziert gewesen ist, geht die Unaufklärbarkeit der Indikation zu Lasten des Zahnarztes.

Sie vermuten, dass Sie durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurden? Gerne prüfe ich dies für Sie, damit aus Ihrer Vermutung Gewissheit wird. Sofern ein Behandlungsfehler vorliegt, stehe ich an Ihrer Seite und kämpfe gemeinsam mit Ihnen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich freue mich auf Sie.

Gerne helfe ich. ⚖️ 🩺 💊 💉 🆘 ⚖️ ❓

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