E Scooter und Fahrerlaubnis
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Fachanwalt für Verkehrsrecht Kreis Viersen/Nettetal:Entzug der Fahrerlaubnis? E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug - Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen!
Immer beliebter werden die E-Scooter, an jeder Ecke sind sie zu sehen. Doch Vorsicht: Das Amtsgericht München verurteilte einen 30jährigen angestellten Sachverständigen aus Kevelaer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro, einem dreimonatigen Fahrverbot, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelastete Angeklagte fuhr am 03.10.2019 gegen 22.15 Uhr mit einem E-Scooter auf der Hochstraße in München. Die bei ihm um 22.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert, Ausfallerscheinungen des im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle angehaltenen Angeklagten wurden nicht festgestellt.
Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV (elektroKleinstFahrzeugVerordnung) sind Elektrokleinstfahrzeuge -wie der E-Scooter- Kraftfahrzeuge.
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist und durch sein Verhalten letztlich keine Gefährdung eingetreten ist. Auch ist die verhältnismäßig überschaubare Fahrstrecke - insoweit folgt das Gericht den glaubhaften Angaben des Angeklagten - von nur etwa 300 m zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr.
Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB war die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit liegt ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Abweichen vom Regelfall ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar handelt es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter, welcher im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist, und um eine Fahrstrecke von nur circa 300 m. Jedoch handelt es sich auch nicht um eine Bagatelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Regelfall erfordert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen. Überdies war zur Einwirkung auf den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen, da der Angeklagte durch die Nutzung von E-Scootern gezeigt hat, dass er auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreift.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2020
- 941 Cs 414 Js 196533/19 -
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