Ehegattennotvertretung

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Ehegatten-Vertretungsrecht wurde durch das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts neu eingeführt und in § 1358 BGB geregelt. Dieses Vertretungsrecht gilt (nur) für den Fall, dass der Vertretene keine anderslautende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erstellt hat.

Auch gilt das Vertretungsrecht nur im Verhältnis zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Lebenspartnern, nicht im Verhältnis zu anderen Angehörigen und nichtehelichen Lebensgefährten.

Das Vertretungsrecht setzt voraus, dass der vertretene Ehegatte seine Angelegenheit der Gesundheitssorge aufgrund Krankheit oder Bewusstlosigkeit rechtlich nicht selbst besorgen kann. Fehlende Geschäfts-und Einwilligungsfähigkeit setzt dies nicht voraus.

Die Vollmacht ist beschränkt auf die Wahrnehmung von Maßnahmen zur Gesundheitssorge, so darf der Ehegatte

  • in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen
  • ärztliche Aufklärungen über medizinische Maßnahmen entgegennehmen
  • Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen
  • die Rechte aus diesen Verträgen durchsetzen
  • Ansprüche, die dem erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin wegen der Erkrankung gegenüber Dritten (z.B. Versicherungen) zustehen, geltend machen
  • über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden (z.B. über Bettgitter während eines postoperativen Delirs, die den erkrankten Ehegatten/die erkrankte Ehegattin am Aufstehen bzw. Verlassen des Bettes hindern sollen), sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Der vertretende Ehegatte/die vertretende Ehegattin benötigt für diese Maßnahmen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Der vertretende Ehegatte erhält von dem Arzt eine Bescheinigung in der festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Notvertretung vorliegen und u.a. wird festgehalten, dass die Eheleute nicht getrennt leben und der Vertretene die Vertretung durch den Ehegatten nicht ausgeschlossen hat oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Vertretungsmacht endet, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen (Bewusstlosigkeit oder Krankheit, die dazu geführt haben dass der vertretene seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann) nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch nach 6Monaten oder wenn zwischenzeitlich eine Betreuung angeordnet wurde, die auch die Gesundheitssorge umfasst.

Anders als nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung tritt nunmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Vertretungsrecht des Ehegatten gesetzlich ein. Während der Ehegatte früher vom Arzt nur Auskunft bekam, wenn er eine Entbindung von der Schweigepflicht von dem Vertretenen vorlegen konnte, tritt dies nun mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arztes (automatisch) ein.

Für den Fall, dass Sie dies nicht wünschen, kann die Vertretung durch den Ehegatten abgelehnt werden. Hierfür reicht aus, wenn Sie konkludent zu verstehen gegeben haben, dass Sie durch den Ehepartner nicht vertreten werden möchten; das kann zum Beispiel geschehen, indem Sie sich in gesundheitlichen Fragen nicht mit dem Ehegatten sondern mit Ihren Kindern oder anderen Dritten abgestimmt haben oder diese Fragen unter Ausschluss des Ehegatten ausschließlich mit Ihrem Arzt besprochen haben. 

Eindeutiger kann Ihr entgegenstehender Wille, den Ehepartner in Gesundheitsfragen nicht zu bevollmächtigen, dokumentiert werden, indem Sie dies in einer Patientenverfügung festhalten. Der Widerspruch kann im Vorsorgeregister hinterlegt werden.

Meine Empfehlung:

Ich rate Ihnen dazu, eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht sowohl in Gesundheitsangelegenheiten als auch für die Vermögenssorge selbst zu erstellen. In einer Situation, in der der Ehegatte dringende ärztliche Hilfe benötigt, kann der zusätzliche bürokratische Aufwand einer vom Arzt zu erstellenden Ehegattennotvertretung vermieden werden und der Arzt kann die ersparte Zeit sinnvoller für den Patienten nutzen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung der notwendigen Verfügungen.

Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Rien
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans-Peter Rien

Beiträge zum Thema