Ein Auftragnehmer haftet gesamtschuldnerisch für Mängel, auch bei Planungsfehlern des Architekten
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Die Leistung des Auftragnehmers gilt als mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält. Ein solches Beispiel ist das Fehlen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile. In diesem Zusammenhang entlastet es den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Zwar sind die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers in solchen Fällen eingeschränkt, doch sie sind nicht gänzlich aufgehoben. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer auch bei Vorliegen einer Baugenehmigung weiterhin für die Einhaltung der relevanten bauordnungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich bleibt.
Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch für die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch den Planungsfehler als auch durch einen Ausführungsfehler des Auftragnehmers entstanden ist. Diese Haftung bleibt bestehen, auch wenn der Ausführungsfehler selbstständig zu einem Teil des Schadens beigetragen hat. Die Gesamtschuldnerhaftung gilt in dem Fall, dass sowohl der Planungsfehler als auch der Ausführungsfehler unabhängig voneinander den Schaden verursacht haben. Es ist daher nicht erforderlich, dass ein Fehler den anderen direkt bedingt; auch dann, wenn beide Fehler isoliert betrachtet den Schaden herbeigeführt haben, bleibt die Haftung des Auftragnehmers bestehen.
In dem vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Zimmerarbeiten beauftragt. Der Vertrag wurde auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses des Architekten abgeschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Auftragnehmer Holz unbekannter Herkunft und ohne den erforderlichen Gütenachweis verbaut hatte und zudem keine Mängel der Planung des Architekten angezeigt hatte. Der Architekt hatte eine Holzbaudecke über einer kleinen Garage sowie einer holzverarbeitenden Werkstatt geplant, obwohl nach der Brandenburgischen Bauordnung die tragenden Teile eines Gebäudes aus nicht brennbarem Material bestehen müssen. Der Auftragnehmer hätte in diesem Fall darauf hinweisen müssen, dass die Planung nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Der Auftraggeber kündigte daraufhin den Vertrag und verklagte sowohl den Auftragnehmer als auch den Architekten auf Schadensersatz. Der Gerichtssachverständige bestätigte, dass sowohl die Werkleistung des Auftragnehmers als auch die Planung des Architekten mangelhaft waren. Dies führte dazu, dass die Dach- und Deckenkonstruktion abgebrochen und neu errichtet werden musste. Der Auftraggeber ließ daraufhin den Dachstuhl abbrechen und neu aufbauen und bezifferte den entstandenen Schaden auf insgesamt 337.604,94 Euro. Mit dem Architekten konnte er sich auf einen Vergleich von 230.000 Euro einigen. Da der Auftragnehmer zwischenzeitlich verstorben war, machte der Auftraggeber aus Kostengründen nur einen Teilbetrag gegen den Nachlass geltend.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer geltend machen kann. Dieser Anspruch stützte sich auf § 13 Nr. 7 VOB/B sowie § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1922 BGB. Die Werkleistung des Auftragnehmers war mangelhaft, da dieser die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet hatte. Der Auftragnehmer hatte mit einer Herstellerbescheinigung ausdrücklich versichert, dass seine Werkleistung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dieser Einwand des Auftragnehmers, dass der Schaden aufgrund des Planungsfehlers des Architekten ohnehin entstanden wäre, wurde nicht akzeptiert, da sowohl der Planungsfehler des Architekten als auch der Ausführungsfehler des Auftragnehmers jeweils eigenständig zum Schaden beigetragen haben.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, sich mit den für sein Gewerk relevanten baurechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, auch wenn er keine tiefgehenden Kenntnisse des Bauordnungsrechts haben muss. Selbst wenn der Architekt für Planungsmängel verantwortlich ist, kann der Mitverschuldenseinwand des Auftragnehmers nicht immer zu einer Reduzierung seiner Haftung führen, insbesondere wenn der Ausführungsfehler des Auftragnehmers unabhängig vom Planungsfehler des Architekten ist. In diesem Zusammenhang verweist auch das Oberlandesgericht Stuttgart auf eine ähnliche Entscheidung aus dem Jahr 2022, in der der Mitverschuldenseinwand des Unternehmers keine Minderung seiner Haftung bewirken konnte, da der Ausführungsfehler des Unternehmers und der Planungsmangel des Architekten unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen haben.
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