Ein neuer Blick auf die Kündigung von Mietverträgen
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Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach einem langen Arbeitstag nach Hause und finden einen Brief in Ihrem Briefkasten: das Kündigungsschreiben Ihres Vermieters. Oder vielleicht sind Sie Vermieter und erhalten eine Kündigung Ihres Mieters. In beiden Fällen kann die Kündigung aufwendig sein.
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Partei einen Mietvertrag kündigt. Der Mieter will beispielsweise in eine andere Stadt ziehen oder der Vermieter will das Gebäude verkaufen. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter ist, wenn sein Mieter die Miete nicht pünktlich zahlt.
Die Kündigung eines Mietvertrages hat, egal aus welchem Grund, schriftlich zu erfolgen. Sie soll bestimmte Informationen enthalten, wie z. B. den Namen des Mieters und die Anschrift und das Datum, zu dem die Kündigung wirksam werden soll. Der Mieter braucht seine Kündigung nicht zu begründen. Der Vermieter hat den Kündigungsgrund so anzugeben, dass dieser für den Mieter nachvollziehbar und überprüfbar ist.
In den Fällen, die durch das Verhalten des Mieters bedingt sind, ist vor einer Kündigung durch den Vermieter eine Abmahnung erforderlich. Dies gibt dem Mieter die Möglichkeit, das Problem zu beheben, bevor der Vermieter den Vertrag kündigt. Eine Abmahnung soll schriftlich erfolgen. Dabei ist der Grund für die Abmahnung klar anzugeben, mit dem deutlichen Hinweis, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen wird, wenn der Mieter sein Verhalten nicht ändert. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben Kündigungsfristen einzuhalten. Diese Fristen sind gesetzlich festgelegt. Sie variieren je nach Art des Mietvertrages und der Dauer der Mietzeit. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Die Kündigung muss spätestens zum dritten Werktag eines Monats dem anderen Vertragspartner zugehen, damit dieser Monat noch mitzählt.
Wenn der Mieter zum Beispiel in den letzten Monaten wiederholt die Miete verspätet gezahlt hat, führt dies zur Unzufriedenheit des Vermieters. Nachdem er den Mieter nun schriftlich abgemahnt hat und keine Verbesserung eintrat, entscheidet sich der Vermieter, den Mietvertrag zu kündigen. Der Vermieter schreibt eine Kündigung, in der er die verspäteten Mietzahlungen sowie die ausbleibende Zahlung nach seiner Abmahnung als Grund angibt. Er nennt auch das Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll. Gegebenenfalls weist er auch noch auf das Widerspruchsrecht des Mieters hin. Sodann schickt der Vermieter die Kündigung mit Einwurf/Einschreiben an den Mieter. Die Kündigung sollte auch hier spätestens zum dritten Tag eines Monats im Briefkasten liegen, damit der laufende Monat bei der Kündigungsfrist mitberechnet werden kann. So war es richtig.
Die Kündigung eines Mietvertrages ist ein Schritt, der sorgfältig zu überlegen und durchzuführen ist. Es ist daher wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass keine Probleme auftreten.
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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