Ein Überblick zu Scheidung und Unterhalt
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Wer an eine Scheidung denkt oder damit konfrontiert wird, muss sich zwangsläufig auch mit dem Thema Unterhalt auseinandersetzen. Mit Unterhalt erfasst man Zahlungen, die der wirtschaftlich besser aufgestellte Ehe- oder Lebenspartner dem schlechter gestellten Partner oder der Elternteil gegenüber seinem Kind leisten muss. Dabei stellt sich die Frage, wann die Unterhaltspflicht beginnt und wem gegenüber bis zu welcher Grenze die Unterhaltspflicht besteht:
Unterhaltsbeginn
So beginnt schon im ersten Stadium der Scheidung – mit der Trennung – die Unterhaltspflicht. Die Trennung beginnt üblicherweise mit dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung. Es reicht aber auch für eine Trennung aus, wenn beide Partner in der Wohnung ihren gemeinsamen Haushalt aufgeben und jeder seinen eigenen Haushalt begründet und führt. Für die Unterhaltspflicht spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Trennung erfolgte. Mit dem Zeitpunkt der Trennung beginnt auch die Unterhaltspflicht für die Kinder, die nicht mehr im eigenen Haushalt leben.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dabei hat der Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt. Dieser ist gegenüber den Kindern niedriger als gegenüber dem Partner bzw. Ehegatten. Auch besteht zwischen den Unterhaltsberechtigten eine sogenannte Rangfolge. So gehen zum Beispiel die Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten vor. Reicht zum Beispiel das Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes zusammen nicht für die Unterhaltsansprüche der Kinder und des Ehegatten, wird der Anspruch des Partners gekürzt.
Ablauf der Scheidung
Die Scheidung muss durch einen Rechtsanwalt bei Gericht beantragt werden. Voraussetzung für eine Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Das heißt, zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vor Gericht müssen die Lebens- oder Ehepartner mindestens seit einem Jahr getrennt leben. In sogenannten Härtefällen kann von diesem Trennungsjahr abgesehen werden. Wann ein Härtefall vorliegt, wird aber von Gericht zu Gericht unterschiedlich entschieden. Der Scheidungsantrag selbst kann aber schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Es kommt darauf an, dass zum Scheidungstermin das Trennungsjahr vollendet ist.
Nachehelicher Unterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ex-Partner für seinen eigenen Unterhalt selbst verantwortlich. Das heißt, jeder muss nach der Scheidung für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und kann keinen Unterhalt mehr vom Ex-Partner verlangen. Allerdings kann nachehelicher Unterhalt geschuldet sein, wenn zum Beispiel ein Ehepartner minderjährige Kinder zu betreuen hat oder aufgrund seines Alters kein Einkommen mehr verdienen kann.
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