Einbürgerung nach schon 3, 5, 6 oder 7 Jahren
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Um in Deutschland eingebürgert zu werden, muss man zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört in der Regel, dass der Antragsteller seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss.
Es ist jedoch möglich, schon früher eingebürgert zu werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Dies gilt insbesondere für Ehegatten von Deutschen. Hier ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland möglich, wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht.
Eine Einbürgerung nach fünf Jahren ist möglich, bei in Deutschland geborenen staatenlosen Kindern.
Staatenlose Erwachsene, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können dagegen nach sechs Jahren eingebürgert werden. Zu beachten ist hier, dass die Dauer eines Asylverfahrens auf die Aufenthaltsdauer angerechnet wird.
Ebenfalls nach sechs Jahren können sich zudem auch Personen einbürgern lassen, die besondere Integrationsleistungen vorweisen können; hierzu zählen unter anderem besondere Sprachkenntnisse, höhere Schulabschlüsse oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch ein besonderes Engagement in Deutschland kann berücksichtigt werden.
Hat der Antragsteller erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Einbürgerung immerhin nach sieben Jahren erfolgen.
In jedem Fall ist jedoch wichtig, dass neben der Aufenthaltsdauer auch alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.
Zur Anwältin
Rechtsanwältin Heinrich ist u. a. auf das Einbürgerungsrecht spezialisiert. Sie berät und vertritt Sie kompetent in Ihrer Einbürgerungsangelegenheit.
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