Einkommens- und Vermögenserklärung Freiwilligen AHV/IV – Frist Ende Januar!

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28/01/2016 – Schweizer, welche die Heimat verlassen, sind in der Regel nicht mehr der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule) unterstellt. Sie haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizutreten und damit der schweizerischen AHV/IV angeschlossen zu bleiben. Damit vermeiden sie Beitragslücken. In anderen Worten, sie vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.

Erwerbstätige freiwillig versicherte Personen entrichten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Beiträge von 9,8% (AHV 8,4% + IV 1,4%) ihres Erwerbseinkommens, mindestens aber CHF 914.- pro Jahr. Zudem wird ein Beitrag von 5% der geschuldeten Beiträge als Verwaltungskosten erhoben.

Damit die Beiträge berechnet werden können, ist der freiwillig Versicherte verpflichtet, jeweils bis Ende Januar des Folgejahres seine wirtschaftliche Situation zu deklarieren und zu belegen. Das heisst, er muss eine entsprechende Einkommens- und Vermögenserklärung ausfüllen und diese per Briefpost an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf schicken (das Einschicken mittels Fax oder E-Mail wird nicht akzeptiert). Das Nichtbeachten dieser Vorgaben zieht automatisch den Versand einer Mahnung mit einer anschliessenden, amtlichen Veranlagung oder einem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich.

In Brasilien tätige Schweizer Arbeitnehmer können ihr Einkommen mit dem offiziellen Lohnausweis (Comprovante de Rendimentos) belegen. Eine Übersetzung ist nicht nötig. Der brasilianische Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinem Arbeitnehmer einen detaillierten und korrekten Lohnausweis auszustellen. Zwar hat der Arbeitnehmer nach brasilianischem Recht bis spätestens am letzten Arbeitstag im Februar Zeit, einen solchen Lohnausweis auszustellen, es gibt jedoch kaum berechtigte Gründe, wieso er dies auf Ersuchen des Arbeitnehmers nicht auch schon auf Ende Januar erledigen kann. Sollte der säumige Arbeitgeber auch bis Ende Februar keinen Lohnausweis ausgestellt haben, macht er sich im Übrigen strafbar und läuft Gefahr, eine Busse bezahlen zu müssen.

Weitere Informationen zur freiwilligen AHV/IV finden Sie unter www.ahv-iv.ch und www.zas.admin.ch/org/00723/00813/index.html.


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