Einsatz von Leiharbeitnehmern statt Stammkraft
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Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.07.2013 hervor (Az.: 7 ABR 91/11).
Kein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern
Ein Arbeitgeber hatte beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen.
In den Vorinstanzen hatte der Antrag Erfolg. Das BAG lehnte den Antrag ab.
Zustimmungsverweigerung rechtmäßig
Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs muss vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers beteiligt werden. Er kann die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers verweigern. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Dann wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Eine Beschäftigung ist nicht nur „vorübergehend", wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen.
Dies dient nach Ansicht des BAG zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer sowie zum anderen der Verhinderung der dauerhaften Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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