Einwand des Vorschadens beim Verkehrsunfall

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Ausgangsfall

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat das Unfallfahrzeug vor geraumer Zeit gebraucht gekauft, das Fahrzeug hatte keinen für den Geschädigten erkennbaren Unfallschaden. Jetzt wird sein Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, er macht die Reparaturkosten nach dem Schadensgutachten geltend und der Schädigerversicherer wendet einen Vorschaden ein und verweigert die Zahlung.

Bisherige Rechtsprechung

Wurden vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so mussten diese genau belegt werden. Hierzu dient im Regelfall ein Schadensgutachten durch einen Fahrzeugsachverständigen. Dem Sachverständigen mussten jedoch eventuelle Vorschäden am Fahrzeug konkret benannt werden, damit dieser solche in seinem Schadensgutachten berücksichtigen konnte.

Der Geschädigte durfte nicht davon ausgehen, der Sachverständige würde solche Vorschäden allein erkennen und in seinem Gutachten berücksichtigen.

Wurde sodann im Streitfalle vom Versicherer des Schädigers ein Vorschaden eingewandt, war Vorsicht geboten. Lagen nämlich Vorschäden tatsächlich vor, welche klar zum streitigen Unfallereignis abgrenzbar waren (da z. B. an anderer Stelle), so ist dies unproblematisch.

Waren jedoch Vorschäden vorhanden, welche durch den neuen Unfallschaden z. B. überlagert wurden, so führte dies zwingend dazu, dass Ansprüche auf Schadensersatz vom Versicherer zurückgewiesen wurden und auch die Gerichte eine Klage abwiesen, soweit nicht vom Geschädigten bewiesen werden kann, welcher Art und welchem Umfang die Vorschäden waren und, inwieweit diese ordnungsgemäß repariert wurden. In diesen Fällen musste dann ein Geschädigter sogar Angst haben, dass er nicht des Versicherungsbetrugs bezichtigt wurde. So die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgericht.

Neue Rechtsprechung des BGH

Dieser Rechtsprechung hat nun der BGH einen deutlichen Riegel vorgeschoben und stärkt die Rechte eines Geschädigten erheblich, dem die Schädigerversicherung den Vorwurf eines Vorschadens macht (BGH Urt. v. 15.10.19, -VI ZR 377/18- VA Verkehrsrecht aktuell 2020, 5):

„Behauptet nämlich nun der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, von einem eventuellen Vorschaden seines Fahrzeugs selbst keine Kenntnis und den beschädigten PKW in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis …“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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