Elternunterhalt für pflegebedürftige Angehörige - Kinder haften für Ihre Eltern!
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Wenn Angehörige pflegebedürftig werden oder in ein Heim umziehen müssen, stellt sich oft die Frage, wer die anfallenden Kosten trägt, insbesondere, wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Freibeträge bzw. Selbstbehalte zuletzt zum 01.01.2015 erhöht haben. Bei der großen Pflegereform Anfang 2017 erfolgte in den neuen unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine erneute Erhöhung.
Gibt es staatliche Unterstützung für den Pflegebedürftigen?
Ja, es können Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Hierzu gehört, dass der Pflegebedürftige sich selbst nicht unter Einsatz seines eigenen Vermögens helfen kann. Ist dies der Fall, dann übernimmt der Staat die anfallenden Kosten. Schwierig wird die Frage der Übernahme der Kosten immer dann, wenn der Pflegebedürftige Eigentümer einer Immobilie ist, da dann die Verwertung dieser Immobilie jeweils im Einzelfall geprüft werden muss.
Wann haften Kinder für ihre Eltern?
Eine Haftung entsteht, wenn der pflegebedürftige Angehörige einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Kindern innehat, der auf den Sozialhilfeträger übergeht, sofern dieser Leistungen zur Pflege verauslagt hat. Kinder sind ihren Eltern gegenüber grds. unterhaltspflichtig, außer es liegt ein Ausnahmefall vor, wie schwerwiegende Vorfälle zwischen den Eltern und den Kindern in der Vergangenheit.
Was ist ein sog. Selbstbehalt und wie hoch ist dieser bei den Kindern?
Unter einem Selbstbehalt versteht man den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen aus seinem Einkommen auf jedem Fall für sich selbst verbleiben muss. Nur darüber hinausgehendes Einkommen oder Vermögen ist für mögliche Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Derzeit beträgt der Selbstbehalt bei Alleinstehenden 1.800,- € und bei Ehegatten 3.240,- €.
Müssen die Kinder ihr Haus verkaufen, um die Kosten für die Eltern tragen zu können?
Sofern das unterhaltspflichtige Kind eine Eigentumswohnung oder ein Haus selbst bewohnt, braucht es diese nicht zu verkaufen, um aus dem Erlös die Pflegekosten zahlen zu können, wenn die Größe der eigen genutzten Immobilie angemessen ist.
Welche Vermögensfreigrenzen stehen den Kindern noch zu?
Dem Kind steht ein Freibetrag in Form eines sog. Notgroschens für unvorhergesehene Ereignisse zu. Dieser entspricht 25 % des Jahresbruttogehaltes und muss mindestens 10.000,- € betragen. Außerdem gibt es einen sog. Aufstockungsbetrag zur Sicherung des bisherigen Lebensbedarfes für Kinder, die zwar Vermögen haben, aber deren Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt.
Auch steht dem Kind ein angemessener Betrag zur eigenen zusätzlichen (privaten) Alterssicherung zu, den der Bundesgerichtshof mit maximal 5 % des Einkommens bemisst. Die daraus entstehende Vermögensansparung ist auch geschützt.
Können die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder auch zur Zahlung herangezogen werden?
Nein, aber das Einkommen des Ehegatten fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein.
Muss ich als Kind dem Sozialhilfeträger Auskunft über mein Einkommen und mein gesamtes Vermögen geben?
Ja, da der Auskunftsanspruch der unterhaltsberechtigten Eltern in dem Moment auf den Sozialhilfeträger übergeht, wenn dieser Leistungen erbringt. Daher werden den Kindern ab diesem Zeitpunkt Fragebögen durch den Sozialhilfeträger übersandt, um deren Unterhaltspflicht zu überprüfen.
Tipp: Sollten Sie als Angehöriger eines pflegebedürftigen Angehörigen zur Leistung von Elternunterhalt herangezogen werden, dann sollten Sie den entsprechenden Bescheid fristgerecht überprüfen lassen, da die Vermögensfreigrenzen jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. So gibt es Besonderheiten, wie etwa die Bildung von Rücklagen für die Anschaffung eines neuen Autos, die nicht pauschal entschieden, sondern individuell geprüft werden müssen.
Lassen Sie auch Ihre alten Bescheide überprüfen, denn möglicherweise sind darin noch nicht die höheren Freibeträge bzw. Selbstbehalte, die ab dem 01.01.2015 gelten, berücksichtigt.
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