Elternunterhalt
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Eltern kommen ins Pflegeheim und Kinder werden unterhaltspflichtig. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen, da Verwandte in gerader Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind. Aber in welchem Fall muss man als Kind überhaupt für den Unterhalt der Eltern aufkommen?
Die Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern besteht nicht immer. Es kommt auf das eigene Einkommen und Vermögen an.
Zunächst hat man als Alleinstehender einen Selbstbehalt von 1.800 € monatlich, der einem verbleiben muss. Ist man verheiratet, beträgt der Selbstbehalt für den Ehegatten 1.440 € monatlich, somit verbleibt ein Familienselbstbehalt von 3.240 € im Monat. Wenn das Einkommen höher ist, wird die Hälfte des überschießenden Betrags zum Unterhalt herangezogen. Beträgt das bereinigte Nettoeinkommen der Familie 5.000 €, ist die Differenz zum Selbstbehalt 1.760 € (5.000./.3.240). Davon die Hälfte = 880 €. Diese stehen für den Unterhalt zur Verfügung.
Was geschieht mit dem Vermögen? Hier gilt, dass die Eltern zunächst eigenes Vermögen bis auf einen Schonbetrag von 5.000 € aufbrauchen müssen. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Als Kind verbleibt einem die selbstbewohnte Immobilie, soweit sie angemessen ist, unabhängig von ihrem Wert. Auch die eigene Altersvorsorge bleibt bis zu 5 % des Jahresbruttoeinkommens für jedes Berufsjahr anrechnungsfrei. Zusätzlich wird pauschal eine Verzinsung von 4 % auf diese Summe berechnet und als Schonvermögen gewährt. Hierbei sind die Anlageformen gleichgültig. Wertpapiere sind nicht geschützter als Barvermögen, um nur ein Beispiel zu nennen.
Welcher Betrag ist noch geschützt? Das kommt auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung hat bewusst keinen pauschalen Betrag festgelegt. Man kann aber davon ausgehen, dass ein Betrag von 3 Bruttomonatsgehältern bzw. mindestens 10.000 € für Notfälle geschützt ist. Auch Rücklagen für Reparaturen an der eigenen Immobilie sind im Einzelfall zu belassen, wobei es auch hier keine festen Beträge gibt.
Letztendlich kommt es auf die individuelle Situation im Einzelfall an. Eine anwaltliche Beratung zu diesen Fragen ist gut investiertes Geld, insbesondere dann, wenn die Sozialhilfeträger auf unterhaltspflichtige Kinder zukommen. Oft übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Erstberatung beim Rechtsanwalt.
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