Elternunterhalt
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Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass nicht nur Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen, Kinder sind ebenso gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig.
Werden Eltern pflegebedürftig, kommt in der Regel die Pflegeversicherung für diese Kosten auf. Berücksichtigt wird dabei sowohl die Rente als auch das Vermögen der Eltern. In vielen Fällen bleibt jedoch ein ungedeckter Betrag übrig.
Gibt es dann unterhaltspflichtige Kinder (beim Elternunterhalt müssen Geschwister anteilig haften), müssen diese ggf. einen Beitrag leisten, um für diese ungedeckten Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen.
Wie bei jedem Unterhaltsanspruch setzt das jedoch neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auch eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus.
Dementsprechend besteht nur ein Anspruch auf Elternunterhalt, wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt der eigenen Kinder, des eigenen Ehegatten oder ggf. des geschiedene Ehegatten sowie der Enkelkinder oder anderer Abkömmlinge bedienen kann und darüber hinaus noch unterhaltsrelevantes Einkommen übrig bleibt.
Dabei wird ein sog. „angemessener Selbstbehalt“ des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.800,00 € berücksichtigt (vgl. Düsseldorfer Tabelle). Dieser dient dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensbedarfs. Bei verheirateten Ehepaaren und Familien sind 3.240,00 € als Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Das bereinigtes Nettoeinkommen dient beim Elternunterhalt – wie bei der Berechnung jeden Unterhalts – als Berechnungsgrundlage. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, wird ggf. das Vermögen zur Berechnung herangezogen. Geschützt wird hier jedoch das für die eigene angemessene Altersvorsorge benötigte Vermögen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.08.2006 (Az. XII ZR 98/04) klargestellt, dass unterhaltspflichtige Kinder keine spürbare Senkung ihres Lebensstandards hinnehmen müssen, wenn sie verpflichtet sind, Elternunterhalt zu zahlen.
Um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln, wird das monatliche Nettoeinkommen aus den letzten 12 Gehaltsabrechnungen herangezogen (Selbstständige bilden aus ihren Einkünften der letzten drei Jahre einen Durchschnittswert).
Von diesem Betrag werden je nach Einzelfall die Kosten abgezogen für:
- berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Arbeitskleidung)
- allgemeine Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
- private Altersvorsorge (in der Regel bis zu 5 % des Bruttoeinkommens)
- Darlehensverbindlichkeiten, besonders Zins- und Tilgungszahlungen bei einer Baufinanzierung
- Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils im Pflegeheim
Folgende Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden, da sie bereits im Selbstbehalt enthalten sind:
- Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen
- Rundfunkbeitrag
- Telefon
- Miete und Nebenkosten
- Fitnessstudio
Sollte die Miete über dem im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag in Höhe von 480,00 € liegen, werden die tatsächlichen Mietkosten abgezogen, sofern sie verhältnismäßig sind.
Schwiegerkinder sind nicht zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet. Das Einkommen hat allerdings einen Einfluss auf die Berechnung. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte mehr als sein Partner, also das unterhaltspflichtige Kind, verdient und das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt in Höhe von 3.240,00 € im Monat liegt. Die Hälfte des übersteigenden Betrages kommt dann zur Zahlung des Elternunterhalts des unterhaltspflichtigen Kindes in Betracht.
Es ist nahezu unmöglich, die Zahlung von Elternunterhalt zu vermeiden, sofern ein grundsätzlicher Anspruch besteht. Laut gefestigter Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.09.2010 (XII ZR 148/09) besteht eine Unterhaltspflicht, selbst wenn der Kontakt zwischen Eltern und Kindern nachweislich abgebrochen ist. Dies gilt sogar dann, wenn die Eltern selber in der Jugend keinen Kindesunterhalt gezahlt haben. Eine Unterhaltsverpflichtung entfällt nur bei tiefgreifenden Beeinträchtigungen (vgl. BGH Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XII ZB 607/12).
Sollten die unterhaltspflichtigen Kinder nicht in der Lage sind, Elternunterhalt zu leisten, kommt die Sozialhilfe für ggf. fehlende Beträge auf.
Für die Verpflichtung zum Elternunterhalt ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige oder der Unterhaltsbedürftige im Ausland lebt. Sofern beide die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, gilt das deutsche Recht und ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht.
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