EN-Storage GmbH: Landgericht Stuttgart verurteilt Wirtschaftsprüfer auf Schadenersatz

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Urteil gegen Wirtschaftsprüfer auf Schadenersatz und Feststellung, dass diese auch zur Freistellung von eventuellen Rückforderungen verpflichtet sind. 

Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 27 O 384/17) hat das Landgericht Stuttgart nunmehr die Haftung der Wirtschaftsprüferkanzlei bejaht, die Käufern bei den sog. Kauf- und Überlassungsverträgen über Datenspeichersysteme Bestätigungen ausgestellt hat, dass diese Systeme ausgeliefert seien.

Die Wirtschaftsprüfer wurden verurteilt, an die von der Kanzlei Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft vertreten Anleger über € 249.000,-- zu bezahlen.

Ihre Rechte aus den Kauf- und Überlassungsverträgen müssen die Anleger dafür an die Wirtschaftsprüfer abtreten – angesichts der Wertlosigkeit dieser Verträge kein Nachteil für die Anleger. 

Das Gericht hat zudem einen für die Anleger überaus wichtigen Punkt bejaht:

Die Wirtschaftsprüfer müssen die Anleger auch von Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters der EN Storage GmbH freistellen.

Anlegern der Kauf- und Überlassungsverträge kann die Rückforderung von Auszahlungen drohen, die die Anleger von der EN Storage GmbH auf ihre Kauf- und Überlassungsverträge erhalten haben.

Denn bei diesen vermeintlich aus erzielten Gewinnen der EN Storage GmbH stammenden Zahlungen handelte es sich allen bisher bekannten Umständen zufolge wohl schlicht um die eingezahlten Gelder anderer Anleger.

Liegt jedoch solch ein betrügerisches „Schneeball-System“ vor und die betreibende Gesellschaft wird zahlungsunfähig, muss der Insolvenzverwalter diese Zahlungen von den Anlegern zurückfordern. 

Umso wichtiger das Urteil des Landgerichts das festgestellt hat, dass – sollte der Insolvenzverwalter der EN Storage GmbH von den Anlegern Zahlungen zurückverlangen – die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch hierfür einzustehen hat. 

Insgesamt ein höchst erfreuliches Ergebnis für die klagenden Anleger. 

Betroffene Anleger der Kauf- und Überlassungsverträge sollten nun unbedingt sicherstellen, dass ihre möglichen Ansprüche nicht verjähren

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Borst & Andjelkovic RechtsanwaltsPartnerschaft

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Daniel A. Borst



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