Ende mit Schrecken- endgültige Ablehnung der Gewährung der Überbrückungshilfe durch Schlussbescheid

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Ein Beitrag von Rechtanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff


Die Beantragung der Überbrückungshilfen erfolgte vielfach auf Basis von Prognosen. Bereits bei Antragstellung war daher klar, dass eine Pflicht zur Abgabe der Schlussabrechnung besteht, die die endgültige Förderhöhe festsetzt. Dass im Rahmen der Schlussabrechnung jedoch nicht nur die Höhe der Fixkosten sondern auch die Gründe für den Umsatzrückgang einer Neubewertung unterzogen werden, war vielen Antragstellern nicht klar.

Nach langem hin und her wurde die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung verlängert bis Ende Oktober.


Das Wichtigste hierzu im Überblick:


  • Zumindest in Bayern zeichnet sich wohl ein Trend ab, zunächst bewilligte Überbrückungshilfen auch in den anfänglichen Förderperioden wegen Fehlen der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzufordern.


  • Dabei reicht bereits eine Branchenzugehörigkeit, die „erfahrungsgemäß überwiegend coronaunabhängig wirtschaftet“. Die Begründung ist weiter angereichert durch floskelhafte Ausführungen zu saisonalen und inhärente Schwankungen und Materialengpässen und Lieferschwierigkeiten allgemeiner Art.


  • Nach Artikel 49a Abs. 1 analog BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheid mit der Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden ist. Nachdem der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden ist. Für die (unverzinste) Rückzahlung gewährt die Bewilligungsbehörde eine Frist von sechs Monaten.


  • Gegen Bescheid ist in Bayern kein Widerspruchsverfahren zulässig.


  • Statthafte Klageart ist eine Kombination aus Anfechtungsklage (Aufhebung des Bescheide) und Verpflichtungsklage (Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägers / der gerichtlichen Entscheidung.


  • Grundsätzlich hat die Bewilligungsbehörde nach ihrem Verständnis, welches bisher von den Verwaltungsgerichten bestätigt wurde, die alleinige Interpretationshoheit darüber, ob ein Umsatzrückgang coronabedingt ist. Dennoch sind die Bescheide darauf zu prüfen, ob die im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben zutreffend von der Bewilligungsbehörde bzw der von ihr beauftragten Beliehenen gewertet und berücksichtigt wurden.


Handlungsempfehlung


Grundsätzlich empfiehlt es sich bereits im Rahmen der Rückfragen bzw. der Anhörung umfassend vorzutragen. Argumente können im Verwaltungsverfahren nur noch bedingt nachgeschoben werden.

Ferner sollte unbedingt vermieden werden Argumente zu liefern, die es der Bewilligungsbehörde leicht macht, den Umsatzeinbruch wegen fehlender Coronabedingtheit als nicht förderfähig zu klassifizieren

Nach Verbescheidung bleibt den betroffenen Unternehmen nur eine Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht.


Sie haben Fragen? Schreiben Sie mir gerne eine Email: roggendorff@lfr-law.de


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