Erben über EU-Grenzen hinweg wird leichter
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[image]Heute hat das Europäische Parlament einen Gesetzesvorschlag verabschiedet, der im Gemeinschaftsgebiet das grenzüberschreitende Erben vereinfachen und Rechtskonflikte in diesem Themenbereich verhindern soll. Betroffen sind Erbfälle, bei denen Rechtssysteme von mehreren Mitgliedstaaten in Betracht kommen.
Um zu vermeiden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten für zuständig erklären, ist nun die Zuständigkeit neu geregelt, wenn der Erblasser in einem Mitgliedstaat verstirbt, das nicht sein Heimatland ist. Für die Abwicklung der Erbschaft ist dann grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt amtlich gemeldet war, also seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Darüber hinaus kann der Erblasser seine testamentarischen Verfügungen nach den Regeln seines EU-Ursprunglandes abwickeln lassen. So kann er sicherstellen, dass die Bestimmungen seines Heimatlandes zur Anwendung kommen. Auf diese Weise soll es den im EU-Ausland lebenden EU-Bürgern ermöglicht werden, eng mit ihrem Heimatland verbunden zu bleiben. Zudem soll das – freiwillig anzuwendende – Europäische Nachlasszeugnis klare Verfahrensregeln für Erben, Gläubiger und Behörden für die Abwicklung von Erbschaftsansprüchen gewährleisten.
Damit die Verordnung in Kraft treten kann, ist noch die formelle Zustimmung des Ministerrates erforderlich. Nicht zur Anwendung kommen wird die Verordnung voraussichtlich in Irland, im Vereinigten Königreich und in Dänemark – das haben die dortigen Regierungen bereits angekündigt.
Wichtiger Hinweis: Diese Reform betrifft nicht Erbschaften von Bürgern, die ihren Sitz im Heimatland haben. Auch die nationalen Regeln bleiben von dieser Reform unangetastet. An den diesbezüglichen Regeln zu Erbschaften, Erbgütern und Erbschaftsteuer hierzulande ändert die Verordnung also nichts.
(WEL)
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