Erbrecht ​in den USA - Chancen und ​Gefahren bei Probate, Small Estate Affidavit und Living Trust

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Erbrecht in den USA – Chancen und Gefahren bei Probate, Small Estate Affidavit und Living Trust



Erbrechtsfälle mit USA-Bezug nehmen stark zu. Diese Beobachtung bestätigen auch andere Rechtsanwaltskanzleien, die wie wir auf die Vertretung deutscher Mandanten spezialisiert sind, die in den USA ein Unternehmen, Grundstücke, Wertpapiere oder Barvermögen geerbt haben.


In den meisten Fällen wird der Erbe in Deutschland von der Nachricht, in den USA ein kleines oder auch ein großes Vermögen geerbt zu haben, total überrascht.


In den seltensten Fällen hat er irgendeine Ahnung davon, welches Recht auf die Nachlassabwicklung anzuwenden ist.


In fast keinem Fall weiß er, welche konkreten Maßnahmen er nach dem anwendbaren Verfahrensrecht ergreifen muss, um die oft sehr wertvollen Vermögensgegenstände in den USA, zum Beispiel eine Unternehmensbeteiligung oder eine wertvolle Immobilie, vor dem Verfall oder dem unbefugten Zugriff Dritter effektiv zu schützen.


Vollkommen ausgeschlossen ist es, einen Erbfall in den USA von Deutschland aus allein, ohne die Hinzuziehung eines im US-amerikanischen Erbrecht erfahrenen und versierten Rechtsanwalts abzuwickeln, wenn man nicht empfindliche Vermögensverluste riskieren will.


Oft gehen Mandanten erst zum Rechtsanwalt, nachdem sie vorher vergeblich versucht haben, den Erbfall selbst mit Hilfe von Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn des Verstorbenen in den USA zu lösen.


Von einer derartigen „Hilfestellung“ durch etwaige Angehörige oder Freunde des Erblassers ist jedoch abzuraten. Sie erweist sich oftmals als eine böse Falle! Das Risiko, dass hier Interessenkonflikte entstehen und dadurch einzelne Nachlassgegenstände oder sogar der gesamte Nachlass verloren geht, ist zumeist unkalkulierbar!




1.


Anwendbares Recht


Bei der Bearbeitung eines Erbrechtsfalles mit US-Bezug muss man sich zunächst darüber im Klaren sein, dass es in den USA – ganz anders als in Deutschland – kein einheitliches Erbrecht gibt. Mit anderen Worten: Es gibt nicht das „US-Erbrecht“.


Vielmehr hat jeder der 50 US-Bundesstaaten sein eigenes Erbrecht und auch sein eigenes Erbverfahrensrecht. Es gibt also ein spezielles Erbrecht in New York, ein spezielles Erbrecht in Florida und auch eines in California etc.


Und dabei gibt es gewaltige Unterschiede!


Es kann also einen großen Unterschied machen, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (domicile) im US-Bundesstaat California hatte oder in New York!


Doch damit nicht genug:


Wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört, der sich in einem anderen US-Bundesstaat befindet als dem Domicile des Erblassers, kommt es zur Nachlassspaltung.


Das bedeutet, dass wenn zum Beispiel der Erblasser sein Domicile zwar im US-Bundesstaat New York hatte, daneben aber noch ein Ferienhaus im US-Bundesstaat Vermont,  auf das Ferienhaus das Erb- und Erbverfahrensrecht des US-Bundesstaates Vermont Anwendung findet (lex rei sitae), auf seinen übrigen Nachlass jedoch dasjenige des US-Bundesstaates New York (lex domicilii).


Ganz kompliziert wird es schließlich, wenn der Erblasser sein Domicile in den USA hatte, aber zugleich Grundbesitz in Deutschland oder sonst wo auf der Welt oder umgekehrt, wenn er zuletzt in Deutschland gewohnt hat, aber noch Grundbesitz in den USA besessen hat.


In diesen Fällen kann die Bestimmung des anwendbaren Rechts nur aufgrund der fachkundigen Prüfung des Einzelfalls erfolgen, die erfahrungsgemäß nur von einem Rechtsanwalt verlässlich bewältigt werden kann, der hinsichtlich der Bearbeitung von Erbfällen mit US-Bezug über breite Erfahrungen verfügt.




2.


Unterschiede zu Deutschland


In materieller Hinsicht liegt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen Erbrecht und dem Erbrecht der allermeisten US-Bundesstaaten zunächst darin, dass das Eigentum und die Verfügungsgewalt an den Nachlassgegenständen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch am Todestag auf den oder die Erben übergeht.


Dies gilt insbesondere für Immobilienbesitz, in den meisten US-Bundesstaaten aber auch für das bewegliche Vermögen.


Die Rechtslage in den Einzelstaaten der USA ist hier jedoch uneinheitlich.


Nach US-amerikanischem Recht liegt die Verfügungsgewalt über den gesamten Nachlass anders als in Deutschland regelmäßig zunächst bei einem Nachlassverwalter (personal representative) und nicht bei den Erben.


Die Nachlassverwaltung (administration) dauert regelmäßig einige Monate. Sie kann sich jedoch im Einzelfall durchaus auch über mehrere Jahre hinziehen.


Während dieser Zeit haben die Erben regelmäßig keinen Zugriff auf die Nachlassgegenstände. Sie können also zum Beispiel nicht sofort in das zum Nachlass gehörende Wohnhaus einziehen oder dort die dringend erforderlichen Renovierungsarbeiten durchführen.


Je nach Einzelfall kann es allerdings passieren, dass das deutsche Erbschaftssteuerfinanzamt ohne abzuwarten sofort die in Deutschland anfallende Erbschaftssteuer fällig stellt und auch vollstreckt.


Ich hatte in meiner Praxis erst vor kurzem einen Fall, in dem genau das passiert ist:


Die Nachlassverwaltung zog sich hin, weil Probleme bei der Erbenermittlung bestanden. Infolgedessen konnte bis dahin keiner der Erben sein Erbe antreten und Besitz an den Nachlassgegenständen nehmen.


Dennoch stellte das Finanzamt in Deutschland die Erbschaftssteuer in Höhe von mehreren zehntausend Euro sofort fällig, weil jedenfalls die Erbenstellung des Begünstigten in Deutschland unstreitig war. Dieser befand sich bereits in seinem wohlverdienten Ruhestand hatte neben seiner bescheidenen Rente nur sehr geringe eigene Ersparnisse.


In solchen Fällen muss dem deutschen Finanzamt rechtzeitig fachkundig die Rechtslage im jeweiligen Bundesstaat in den USA erklärt werden, die sich grundlegend von derjenigen nach deutschem Erbrecht unterscheidet. Nur so kann das deutsche Finanzamt davon überzeugt werden, dass der Steuertatbestand (noch) nicht verwirklicht ist.




3.


Probate


Der Ablauf des Verfahrens der Nachlassabwicklung (administration) richtet sich zunächst danach, ob es ein Testament gibt oder ob in Ermangelung dessen die gesetzliche Erbfolge eingreift.


Soweit ein Testament vorliegt, muss dessen Wirksamkeit in einem speziellen Gerichtsverfahren (probate) auf seine rechtliche Wirksamkeit überprüft werden.


Dabei wird das Nachlassgericht (probate court) nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Erben, aber auch die Gläubiger des Erblassers und andere Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Erblasser gestanden haben.


Örtlich zuständig für das gerichtliche Verfahren im Rahmen der Nachlassabwicklung ist zumeist der Probate Court in dem Regierungsbezirk (County), in dem der Erblasser zuletzt sein Domicile hatte.


Hinterlässt der Erblasser Grundbesitz außerhalb des Gerichtsbezirks des primär zuständigen Gerichts am Ort des Domicile, so besteht für diesen Teil des Nachlasses eine abweichende Zuständigkeit bei dem Probate Court, der für den Belegenheitsort der Immobilie zuständig ist. Bei diesem wird in Anwendung des dortigen Ortsrechts ein  Nebenverfahren eingeleitet (ancillary probate).


Die Prüfung des Probate Courts bezieht sich sowohl auf die Einhaltung der Formvorschriften für die Testamentserrichtung als auch auf das Vorliegen von Testierfähigkeit und Testierwillen des Erblassers.


Die Prüfung durch den Probate Court erstreckt sich hingegen nicht auf die Frage, ob die Verfügungen des Erblassers – ihre Formwirksamkeit vorausgesetzt – zu einem inhaltlich „gerechten“ Ergebnis führen.


Diesbezüglich ist der Erblasserwille zu respektieren.


Es hätte somit keine Aussicht auf Erfolg, wenn der übergangene Erbe gegenüber dem Probate Court argumentieren würde, die Erbeinsetzung zugunsten der früheren Geliebten des Erblassers sei aufzuheben, weil sie zu Lasten seiner Kinder erfolgt ist.


In den meisten Fällen wird der Antrag auf Eröffnung des Probate-Verfahrens mit dem Antrag auf gerichtliche Bestellung des Personal Representative verbunden (petition for the appointment of personal representative).


Es sollte rechtzeitig geprüft werden, ob nach dem Recht des Domicile-Staates und gegebenenfalls der Ancillary-Probate-Staaten Antragsfristen zu beachten sind, deren Nichteinhaltung zwingend zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge führen würde, bei der  der gewillkürte Erbe (testamentarischer Erbe) zumeist schlechter gestellt ist.


Selbstverständlich kann der Erblasser in seinem Testament selbst eine oder mehrere Personen gemeinschaftlich als Personal Representative(s) bestimmen.


Bei Vorliegen eines Testaments bezeichnet man den Personal Representative als Executor.


In einigen US-Bundesstaaten steht es dem Erblasser auch frei, im Testament einen Dritten zu bestimmen, der die Bestimmung des Personal Representative vornehmen soll.


Sofern der Erblasser im Testament nicht zum Personal Representative festgelegt hat, erfolgt seine Bestimmung durch den Probate Court.


Grundsätzlich kann auch eine Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Personal Representative bestellt werden, wenn der Erblasser dies im Testament so angeordnet hat. In einigen US-Bundesstaaten bestehen diesbezüglich allerdings Einschränkungen. Bei der Gestaltung eines Testaments in Deutschland, welches einen Nachlass in den USA betrifft, sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die Bestellung der vorgesehenen Person in dem betroffenen Bundesstaat in den USA auch tatsächlich zulässig ist, damit sie nach Eintritt des Erbfalls auch handlungsfähig ist.




4.


Nachlassverwalter (personal representative)


Ausschließlich der Personal Representative hat die Befugnis, die Nachlassgegenstände an sich zu nehmen, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und am Ende den Aktivnachlass an die Erben und sonstigen Begünstigten zu verteilen.


Vor seiner offiziellen Bestellung hat er allerdings noch keinerlei Zugriffsrechte auf den Nachlass.


Zwingende Voraussetzung für die Bestellung als Personal Representative ist die Leistung eines Amtseides (oath). Im Anschluss wird ihm die gerichtliche Bestellungsurkunde ausgehändigt, die ihn zur Vornahme von Verfügungen im Hinblick auf den Nachlass legitimiert.




5.


Nachlassverfahren (administration)


Rechtsfolge der Eröffnung des Nachlassverfahrens (administration) ist die vollständige Trennung des Nachlasses (estate) als eine eigene Vermögensmasse von dem Privatvermögen der Erben.


Anders als in Deutschland haften die Erben damit vorbehaltlich des Vorliegens etwaiger Sonderkonstellationen nicht mit ihrem Privatvermögen für etwaige Schulden des Erblassers.


Nach dem Recht nahezu aller US-Bundesstaaten dürfen die Nachlassgegenstände erst  an die Erben ausgekehrt werden, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten endgültig befriedigt worden sind.


Ungeduldige „Erinnerungsschreiben“ an den Personal Representative oder die sonstige Ausübung von Druck, das Nachlassverfahren zügig voranzutreiben, sind in diesem Zusammenhang meist aussichtslos und können sich im Einzelfall sogar als kontraproduktiv erweisen.


Man sollte den Personal Representative besser nicht verärgern. Er sitzt im Hinblick auf die Abwicklung des Nachlasses in fast allen US-Bundesstaaten am  „längeren Hebel“.




6.


Small Estate Affidavit


Nur für die Abwicklung von sehr kleinen Nachlässen (small estates) bestehen in den meisten US-Bundesstaaten Verfahrenserleichterungen, die im günstigsten Fall sogar einen gänzlichen Verzicht auf die Durchführung eines Probate-Verfahrens vorsehen. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch sehr in den einzelnen US-Bundesstaaten. Gegebenenfalls ist diesbezüglich eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Rechtslage am Ort des Domiciles des Erblassers durchzuführen.


Es bestehen auch erhebliche Unterschiede in den verschiedenen US-Bundesstaaten, bis zu welcher Wertgrenze ein Small Estate anzunehmen ist. In einigen US-Bundesstaaten liegt diese bereits bei USD 25.000,00, in anderen handelt es sich demgegenüber noch um einen Bagatellnachlass, wenn USD 250.000,00 nicht überschritten sind.


Soweit die Höchstgrenze in dem jeweiligen US-Bundesstaat nicht erreicht ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Personal Representatives. Vielmehr können die Erben nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (affidavit) die Nachlassgegenstände direkt an sich nehmen und verteilen. Der vorherigen gerichtlichen Bestätigung eines etwaigen Testaments oder der gerichtlichen Feststellung der gesetzlichen Erben bedarf es in der Regel nicht.


Inhalt des Affidavits sind insbesondere Angaben zum Nachweis des Eigentums des Erblassers an den einzelnen Nachlassgegenständen und der Erbenstellung.





7.


Nonprobate Transfers, speziell durch die Errichtung eines Living Trust


Das sehr bürokratische gerichtliche Nachlassverfahren (probate und administration) kann durch den Erblasser dadurch vermieden werden, dass er den Weg eines Testamentsersatzgeschäftes (will substitute) wählt und bereits zu seinen Lebzeiten bestimmte Vermögenswerte oder auch sein gesamtes Vermögen außerhalb seines Nachlasses auf Dritte überträgt.


Diese Vorgehensweise ist in den USA sehr verbreitet. Sie ist in den meisten Fällen wesentlich kostengünstiger und spart eine Menge Zeit.


Ein zusätzlicher Vorteil ist die fehlende Publizität. Während ein bei Gericht eingereichtes Testament für die gesamte Öffentlichkeit einsehbar ist, ist dies bei einem will substitute nicht der Fall.


Die Vermögensübertragung kann in aller Stille ablaufen.


Das in der Anwendungspraxis wichtigste will substitute ist die Errichtung eines Living Trust (oft auch als inter vivos trust bezeichnet).


Bei dem Trusthandelt es sich um ein im britischen Recht (Common Law) im Mittelalter entwickeltes Rechtsinstitut, das im deutschen Recht keine Entsprechung findet.


Mit der Errichtung des Trusts entsteht ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen, das vom übrigen Vermögen des Errichters (trustor) getrennt ist.


Die Bestandteile dieses Sondervermögens werden vom Trustor auf einen Treuhänder (trustee) übertragen, der sie zugunsten eines Begünstigten (beneficiary) in Besitz nimmt und treuhänderisch verwaltet.


Mit dem Entstehen dieses Dreiecksverhältnisses kommt es dann zu einer Aufspaltung von Eigentumsrechten.


Rechtlicher Eigentümer der Vermögensgegenstände ist ausschließlich derTrustee.


Er allein ist dazu berechtigt, über einzelne Vermögensgegenstände desTrusts zu verfügen. Dies gilt bereits zu Lebzeiten des Trustors.


Allerdings ist das Trust-Vermögen vom übrigen Vermögen des Trustees getrennt  und gesondert zu verwalten. Die persönlichen Gläubiger des Trustee können nicht auf das von ihm verwaltete Trust-Vermögen zugreifen.


Die Befugnisse des Trustee unterliegen den Beschränkungen seiner treuhänderischen Rechtsstellung. Er darf über das in den Trust eingebrachte Vermögen nicht frei, sondern nur nach den bei der Errichtung des Trust gemachten Anordnungen des Trustors verfügen.


Demgegenüber ist wirtschaftlicher Eigentümer des Trust-Vermögens der Beneficiary.


Der Trustee kann eine natürliche oder auch eine juristische Person sein.


Oftmals wird vom Trustor alsTrustee dieTrust-Abteilung einer Bank oder ein Dienstleister benannt, der sich auf die Verwaltung von Trust-Vermögen spezialisiert hat.


Ich hatte kürzlich einen Fall, bei dem die in den USA verstorbene Schwester meiner deutschen Mandantin in den USA eine größere Rechtsanwaltskanzlei als Trustee eingesetzt hatte. Nach ihrem Tod konnte der Trust in relativ kurzer Zeit ohne Schwierigkeiten abgewickelt werden.


Ein mittels Trust an den Beneficiary zu übertragender Vermögenswert fällt bei dem Tod des Trustors nicht in seinen Nachlass, da er nicht mehr zu seinem lebzeitigen Vermögen gezählt wird.


Insofern erlangt auch der Personal Representative keine Rechte oder Pflichten hinsichtlich der im Trust befindlichen Vermögenswerte.


Das bürokratische Probate-Verfahren wird umgangen.



Festzuhalten bleibt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser, ihr Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, nach dem Recht der US-amerikanischen Bundesstaaten sehr viel größer ist als nach dem deutschen Recht.


Angehörige in Deutschland, die davon erfahren haben, dass sie in den USA geerbt haben, sind jedoch mit der Abwicklung einer Erbschaft in den USA regelmäßig überfordert.


Allerdings sollte mit der Einreichung der erforderlichen Anträge in den USA nicht zu lange gewartet werden. Sonst droht im schlimmsten Fall der Verlust des geerbten Vermögens.


Die notwendige Unterstützung kann erfahrungsgemäß nur ein Rechtsanwalt bieten, der über ein breites Erfahrungswissen bei der Abwicklung von Nachlässen in den USA und auch bei einem Trust verfügt.






(erstmals abgedruckt in: anwalt.de, Rechtstipps, 01.12.2024)






Foto(s): Dr. Jürgen Rodegra

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