Erbrecht - Kotenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten bei zurückgewiesenem Erbscheinsantrag

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.01.2024 (I 3 Wx 191/23) folgenden Fall entschieden:

Bei der Stellung eines Erbscheins trägt der Antragsteller die Kosten aus seinem eigenen Vermögen, sofern der Antrag zurückgewiesen wird. Unter Kosten versteht man die Gerichtskosten und ggf. seine eigenen Rechtsanwaltskoten. Es stellt sich hierbei die Fragen, ob bei einer kostenpflichtigen Zurückweisung auch der Antragsteller die Rechtsanwaltskosten der anderen Beteiligten zu tragen hat.

Ein Erblasser war verheiratet und hatte sieben Kinder. Ein Kind stellt durch einen Notar einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Er stützte den Antrag auf ein eigenhändiges Testament. Ein weiteres Kind (Schwester des Antragstellers) mandatierte seinen Rechtsanwalt und beantragte den Antrag zurückzuweisen und dass der Antragsteller ihr die ihr durch das Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass das eigenhändige Testament nur noch in Kopie vorliegt und nicht bewiesen werden konnte, dass das Testament jeweils im Original errichtet wurde.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurück, da nicht feststehe, dass es ein Testament des Erblassers gegeben habe, in dem es den Antragsteller zum Alleinerben eingesetzt worden sei. Die Kosten wurden demnach dem Antragsteller auferlegt und dem Antrag der Schwester auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten wurde stattgegeben. Der Antragsteller legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, da er der Ansicht ist, dass aufgrund der Kostenentscheidung er nur zur Tragung der Gerichtskosten, nicht aber zur Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Schwester verpflichtet sei. Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhalf, wurde, diese demOberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.


Die Beschwerde hat Erfolg. 


Das Oberlandesgericht ist anderer Ansicht und sieht keine Kostenerstattung der Schwester für die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vor.

Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung im Tenor darin erschöpft, dass der Erbscheinsantrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird bzw. - wie hier – der Antragsteller „die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“, der unterlegene Beteiligte neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Da die Frage von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat das Gericht diese dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (dortige Az. IV ZB 2/24). Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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