Erbschaft Thailand – Probleme beim Erbscheinsverfahren in der Schweiz

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Seit 2006 haben wir u. a. für viele Schweizer Staatsbürger das in Thailand im Fall einer Erbschaft zur Auflösung von Konten und zur Übertragung von Immobilien des Erblassers erforderliche Nachlassverfahren durchgeführt, dessen Notwendigkeit und Ablauf in unserem Beitrag Erbschaft in Thailand – Die für deutsche Erben relevante Rechtslage skizziert ist. Zusammenfassend gilt auch für Schweizer, dass Konten bei thailändischen Banken nicht ohne weiteres von den Erben aufgelöst werden können und Immobilieneigentum von den Erben nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Vielmehr ist die Durchführung eines gerichtlichen Nachlassverfahrens erforderlich, das darauf abzielt, einen sog. Administrator einsetzen zu lassen, der aufgrund der gerichtlichen Entscheidung zur Auflösung von Konten, zur Übertragung von Immobilieneigentum etc. berechtigt und zur Aufteilung des Erbes gemäß ggf. wirksamen Testament bzw. den anwendbaren gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist.

Art 559 Schweizerisches Zivilgesetzbuch gewährt den Erben einen Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten mittels des sog. Erbscheins. Der Erbschein ist oft notwendig, um über die Erbschaft verfügen zu können. Das gilt insbesondere, wenn Konten bzw. Immobilien in der Schweiz zum Nachlass gehören.

Während viele Mandanten aus Deutschland bereits einen Erbschein haben, wenn sie uns kontaktieren und enttäuscht sind, dass der deutsche Erbschein für die Auflösung von Konten oder die Übertragung von Immobilien in Thailand nicht ausreicht, erleben wir bei Mandanten aus der Schweiz andersherum, dass sie oder mit dem Erbfall befasste Banken oder Grundbuchämter uns nach Abschluss des Verfahrens in Thailand kontaktieren, weil die Bedeutung der thailändischen Entscheidung zur Einsetzung eines Administrators für Konten und Immobilien in der Schweiz unklar ist und mitunter die Entscheidung des thailändischen Gerichts über die Einsetzung zum Administrators für hinreichend erachtet wird.

Beispiel aus der Praxis:

Namens und im Auftrag der Witwe eines in Thailand verstorbenen Eigentümers von Immobilien in Thailand und in der Schweiz führten wir in Thailand ein gerichtliches Nachlassverfahren durch. Die Witwe wurde auf unseren Antrag von dem thailändischen Gericht als Administratorin des Nachlasses eingesetzt und konnte die in Thailand belegenen Immobilien auf sich übertragen sowie mehrere Konten, die der Erblasser in Thailand hinterlassen hatte, auflösen.

In der Schweiz beantragte die Erbin beim zuständigen Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin des von ihrem Ehemann hinterlassenen, in der Schweiz belegenen Grundstücks. Obwohl ein Friedensgericht die thailändische Gerichtsentscheidung bereits anerkannt hatte, wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung mit der Begründung ab, es fehle ein Erbschein. Gegen den Entscheid des Grundbuchverwalters erhob die Erbin Beschwerde und führte u. a. zur Begründung aus, dass sie sich erfolglos um die Ausstellung eines Erbscheins bemüht habe. Das Friedensgericht hatte dazu ausgeführt, dass ein Erbschein nicht ausgestellt werden könne, weil sich bereits ein ausländisches Gericht mit der Frage befasst habe. Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt teilte die Rechtsansicht des Friedensgerichts nicht, sondern entschied, ein Erbschein sei auszustellen, da sich das thailändische Gericht nicht mit dem Grundstück in der Schweiz befasst, sondern nur das Konto des Erblassers in Thailand erwähnt habe.

Das Ergebnis, dass ein Erbschein in der Schweiz beantragt werden kann und ausgestellt werden muss, macht Sinn, wenn auch die Begründung des Kantonsgerichts nicht überzeugt, wenn es darauf abstellt, dass sich das thailändische Gericht nicht mit dem Grundstück in der Schweiz befasst habe, was sich daraus ableiten lasse, dass das thailändische Gericht nur ein thailändisches Bankkonto erwähne. Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass wir die Einsetzung eines Administrators bei einem thailändischen Gericht beantragen, ehe den Mandanten bzw. uns bekannt ist, was zum Nachlass in Thailand gehört. Ausreichend ist es, wenn wir vor dem thailändischen Gericht belegen können, dass es überhaupt Nachlass in Thailand zB in Gestalt eines Kontos gibt. Die Gerichtsentscheidung, durch die ein Administrator eingesetzt wird, ist in aller Regel aber nicht auf das von uns im Antrag genannte Konto beschränkt. Vielmehr ist die thailändische Gerichtsentscheidung regelmäßig ausreichend, um alle thailändische Konten des Erblassers aufzulösen und alle in Thailand belegenen Immobilien zu übertragen, unabhängig davon, ob das einzelne Konto oder die einzelne Immobilie in der Entscheidung des thailändischen Gerichts erwähnt ist. Das Friedensgericht in der Schweiz hat aber einen anderen Punkt übersehen, als es die Ausstellung eines Erbscheins abgelehnt hat: Mit der Entscheidung des thailändischen Gerichts ist nichts über die Verteilung des Nachlasses gesagt. Das thailändische Gericht entscheidet lediglich, wer als Administrator die Verteilung verantworten soll. Der Ausstellung eines Erbscheins in der Schweiz steht somit keine Rechtskraft einer thailändischen Gerichtsentscheidung entgegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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