Erbschaft- u. Schenkungsteuer - Bei Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis, Vor- u. Nacherbschaft
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Die Vor- und Nacherbschaft bedarf der letztwilligen Anordnung. Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der zunächst berufene Erbe heißt Vorerbe, der nach ihm berufene Erbe heißt Nacherbe.
Zivilrechtlich beerbt der Nacherbe nicht den Vorerben, sondern den Erblasser.
Der Erblasser wird also zweimal beerbt. Zunächst bei seinem Tod vom Vorerben, sowie zu einem späteren Zeitpunkt (zB mit dem Tod des Vorerben) vom Nacherben.
Erbschaftsteuerrechtlich hingegen fingiert § 6 II ErbStG, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird.
Lediglich bei der Steuerberechnung ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
Diese Grundsätze der Vor- u. Nacherbschaft gelten auch für Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden.
Im vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Streitfall (BFH II R 2/20) hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und seinem Neffen ein Grundstück vermacht. Die Übergabe des Grundstücks sollte der Neffe erst mit dem Tod der Ehefrau verlangen können.
Kurz vor dem Tod der Ehefrau verstarb der Neffe, wodurch der ebenfalls im Testament geregelte Nachvermächtnisfall eintrat, wonach die Abkömmlinge des Neffen als Nachvermächtnisnehmer bestimmt waren.
Der BFH hatte über die steuerlichen Folgen zu entscheiden, wenn der Vermächtnisnehmer (Neffe) vor Fälligkeit des Vermächtnisses (Tod der Ehefrau) verstirbt.
Das Finanzamt setzte gegenüber den Abkömmlingen des Neffen die Erbschaftsteuer fest und legte für die Steuerklasse das Verwandtschaftsverhältnis der Abkömmlinge des Neffen zum Erblasser zugrunde. Im Ergebnis also die ungünstige Steuerklasse III und nicht die Steuerklasse I.
Sowohl das angerufene Finanzgericht, als auch der BFH bestätigten diese Entscheidung des Finanzamts als richtig.
Tipp:
Bei der Testamentsgestaltung sollte überlegt werden, ob die Fälligkeit entsprechender Vermächtnisse auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden sollte und nicht erst mit dem Tod des Erben eintreten soll.
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