# Erbverzicht - Erbe? Nein, danke! So verzichten Sie auf Ihr Erbe!

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Es gibt Situationen, in denen Erben auf ihren Erbanspruch verzichten möchten. Dieser Artikel erklärt die Unterschiede zwischen Erbverzicht und Erbausschlagung, die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen für die Erben.

Erbverzicht

Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erben, in der der Erbe auf seinen Erbanspruch verzichtet. Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden und ist bindend. Er führt dazu, dass der verzichtende Erbe so behandelt wird, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. Dies bedeutet, dass der Erbverzichtende keinen Anspruch auf das Erbe hat und auch nicht als Pflichtteilsberechtigter in Erscheinung tritt.

Der Erbverzicht wird häufig genutzt, um klare Regelungen für die Nachfolge in Familienunternehmen oder zur Absicherung bestimmter Familienangehöriger zu schaffen. Durch den Verzicht eines Erben kann der Nachlass gezielt an bestimmte Personen verteilt werden, ohne dass es zu späteren Streitigkeiten kommt.

Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist eine einseitige Erklärung des Erben, dass er das Erbe nicht annimmt. Sie muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erklärt werden. Mit der Ausschlagung verliert der Erbe alle Rechte und Pflichten am Nachlass, auch die Haftung für etwaige Schulden.

Die Erbausschlagung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist und der Erbe vermeiden möchte, für die Schulden des Erblassers zu haften. Auch persönliche Gründe, wie etwa familiäre Konflikte oder der Wunsch, den Nachlass an andere Familienmitglieder weiterzugeben, können eine Rolle spielen.

Rechtliche Voraussetzungen und Folgen

Sowohl der Erbverzicht als auch die Erbausschlagung müssen bestimmten rechtlichen Voraussetzungen genügen, um wirksam zu sein. Beim Erbverzicht ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, während die Erbausschlagung fristgerecht und formgerecht beim Nachlassgericht erklärt werden muss.

Ein wirksamer Erbverzicht schließt den Verzichtenden dauerhaft von der Erbfolge aus, während die Erbausschlagung nur den aktuellen Erbfall betrifft. Nach der Ausschlagung rückt der nächste gesetzliche Erbe in der Erbfolge nach, der wiederum entscheiden muss, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt.

Steuerliche Aspekte

Auch steuerliche Überlegungen können eine Rolle bei der Entscheidung für einen Erbverzicht oder eine Erbausschlagung spielen. Beim Erbverzicht können steuerliche Freibeträge nicht genutzt werden, während bei der Erbausschlagung der Nachlasswert für den ausschlagenden Erben nicht zur Erbschaftssteuerpflicht führt.

Strategien und Überlegungen

Vor der Entscheidung für einen Erbverzicht oder eine Erbausschlagung sollten Erben sich gründlich über die rechtlichen und finanziellen Folgen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Eine sorgfältige Prüfung der Nachlasssituation, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, ist unerlässlich.

Es kann auch sinnvoll sein, frühzeitig mit dem Erblasser über einen möglichen Erbverzicht zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. In einigen Fällen kann eine vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen oder die Einrichtung von Nießbrauchrechten eine Alternative zum Erbverzicht oder zur Erbausschlagung darstellen.

Fazit

Sowohl der Erbverzicht als auch die Erbausschlagung sind wichtige Instrumente, um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden oder familiäre Vereinbarungen zu treffen. Eine rechtliche Beratung ist dabei unerlässlich, um alle Konsequenzen zu berücksichtigen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden und die rechtlichen Schritte sorgfältig zu planen.




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