Erfolg von Werbung und Grenzen des Gesetzes: Abmahnung bei unlauterem Wettbewerb durch irreführende Werbung aussprechen

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Erfolgreiche Werbung, die sich an den Grenzen des Erlaubten bewegt, kann leicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wenn sie irreführend ist. Solche Werbung, definiert durch verschiedene geschäftsfördernde Handlungen, ist verboten, wenn sie den Verbraucher zu einer Entscheidung verleitet, die er sonst nicht getroffen hätte. Irreführung kann sowohl durch unwahre Angaben über Produktmerkmale als auch durch missverständliche wahre Aussagen entstehen. Besondere Vorsicht ist bei der Hervorhebung bestimmter Aussagen ohne klare Zusatzinformationen geboten. Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen, wobei alle Ansprüche binnen sechs Monaten geltend gemacht werden müssen. Es ist daher essenziell, Werbemaßnahmen sorgfältig zu prüfen und sich bei Bedarf anwaltlicher Beratung im Bereich des Wettbewerbsrechts zu versichern, um Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

Erfolgreiche Werbung? - Oft übertritt sie die Grenzen des Erlaubten. Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bei irreführender Werbung: Abmahnung droht.


  • Erfolgreiche Werbung bewegt sich oft an den Grenzen des Erlaubten. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgrund irreführender Werbung kann rasch zu einer Abmahnung führen. Jegliche irreführenden geschäftlichen Handlungen sind verboten.

Irreführende Werbung stellt in der Praxis des Wettbewerbsrechts eine der am häufigsten verletzten Bestimmungen dar. Zahlreiche Auseinandersetzungen drehen sich allein um die Frage, ob eine bestimmte geschäftliche Handlung als irreführend betrachtet werden kann. Um Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen zu vermeiden, ist es entscheidend, in Ihrem Unternehmen irreführende Behauptungen oder Werbemaßnahmen zu vermeiden.

Unsere anwaltliche Beratungsexpertise im Bereich irreführender Werbung

  • Prüfung Ihrer Werbemaßnahmen und Webseite auf Vorliegen von irreführender Werbung
  • Erstellen von Abmahnungen an Konkurrenten
  • Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen
  • Einreichung von Schutzschriften
  • Vertretung in rechtlichen Verfahren bei einstweiligen Verfügungen und Klagen


Was fällt überhaupt unter den Begriff "Werbung"?

Gemäß dem UWG ist Werbung jede Äußerung, bei der die Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, definiert wird. Dies schließt Kundenbefragungen mit Gewinnspiel oder abgegebene Bewertungen auf Unternehmenswebseiten ein. Darüber hinaus erfasst das UWG auch sonstige geschäftliche Handlungen, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängen.

Was bedeutet eigentlich "irreführend"?

Irreführende Handlungen sind im Sinne des Werberechts verboten, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dies dient dem Schutz der Verbraucher, Mitbewerber und dem fairen Wettbewerb.

  • Irreführung kann durch unwahre Angaben über Produktmerkmale entstehen.
  • Selbst wahre Aussagen können irreführend wirken, wenn sie falsch verstanden werden können.
  • Sogar Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann einen Verstoß darstellen, z.B. die Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Garantien.
  • Drucktechnisch hervorgehobene Aussagen ohne klare ergänzende Informationen können ebenfalls irreführend sein.

Katalog irreführender geschäftlicher Handlungen

Gemäß § 5 UWG dürfen keine irreführenden Angaben über die wesentlichen Merkmale von Waren oder Dienstleistungen gemacht werden. Dazu gehören unter anderem Verfügbarkeit, Ausführungsform, Vorteile, Risiken bei der Nutzung, Zusammensetzung, Zubehör und geographische Herkunft.

Abmahnung bei irreführender Werbung

Wer irreführende Werbung betreibt, riskiert Abmahnungen von Wettbewerbern. Im Fokus stehen Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche. Eine einstweilige Verfügung kann in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten erforderlich sein. Geschädigte Verbraucher können zudem Schadenersatz fordern, während Wettbewerber Gewinnabschöpfungsansprüche geltend machen können. Alle Ansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten, was eine rasche Geltendmachung erfordert.

Erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht stehen zur Verfügung, um in allen Fragen der irreführenden Werbung und des gesamten Wettbewerbsrechts zu beraten und zu vertreten.

Foto(s): Eiben


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