Ermittlungsverfahren – Vorwurf des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln
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Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Unter Betäubungsmitteln (BtM) – üblicherweise auch Drogen genannt – fallen zahlreiche Substanzen unterschiedlicher Art: zum einen (verschreibungspflichtige) Stoffe, die medizinisch-therapeutisch eingesetzt werden, zum anderen aber auch Stoffe, die vom Gesetzgeber verboten worden sind.
Welche Stoffe nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unter Drogen fallen, kann man aus dessen Anlagen I – III entnehmen. Die wichtigsten sind Heroin, Kokain, Cannabis, Ecstasy, LSD u. v. m.
In den §§ 29 bis 30a des Betäubungsmittelgesetzes sind die strafrechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das BtMG, also Drogenvergehen und Drogenverbrechen, geregelt.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
(...)
Der Strafrahmen ist sehr weit. In der Praxis reicht er von einer Einstellung des Verfahrens über eine geringe Geldstrafe (häufig per Strafbefehl verhängt) oder eine Bewährungsstrafe bis hin zu einem längeren Gefängnisaufenthalt. Auch im Jugendstrafrecht ist eine große Bandbreite von Sanktionen möglich.
Die Tathandlung: unerlaubter Anbau
Der Anbau umfasst die Aussaat von Samen und die Aufzucht von Pflanzen. Ein Erfolg muss jedoch nicht eintreten. So ist es nicht notwendig, dass die Pflanze erntereif ist, also bereits den jeweiligen Wirkstoff enthält.
Auf den Umfang des Anbaus kommt es dabei nicht an, dies bedeutet, dass eine einzelne Pflanze im Blumentopf bereits ein erlaubnispflichtiger Anbau i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist.
Der strafrechtliche Tatbestand wird sehr weit verstanden, wodurch konsequenterweise vieles unter Anbau i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG fallen kann. So wird beispielsweise schon der Fall erfasst, indem man rechtswidrig Samen eines pflanzlichen Betäubungsmittels auf fruchtbaren Boden streut und anschließend diese sich selbst überlässt, da hiermit ein Einbringen von Samen in die Erde vorliegt.
Allein der Besitz von Samen stellt keinen Anbau dar. Sind die Samen aber zum Anbau bestimmt, so ist dies strafbar.
Was ist zu tun, wenn ich des Anbaus von Betäubungsmitteln beschuldigt werde?
Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mithilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden.
Sollten Sie mit einer Hausdurchsuchung oder einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Cannabisanbau konfrontiert werden, dann nehmen Sie unverbindlich telefonisch oder per E-Mail mit mir Kontakt auf.
Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter erhalten, gilt Folgendes:
1. Nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf. Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu regeln. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin, um sich einen Überblick zu verschaffen.
2. Ich zeige Ihre Verteidigung gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an und beantrage Akteneinsicht.
3. Einen Vernehmungstermin nehmen Sie nicht wahr. Sollte dieser noch ausstehen, wird dieser durch mich abgesagt. Der Schriftverkehr, die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft läuft ausschließlich über mein Büro.
4. Meistens wird innerhalb von vier bis zwölf Wochen Akteneinsicht gewährt. Die Akteneinsicht erhalte ich, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Nicht selten dauern Ermittlungsverfahren zwischen vier und acht Monaten. In dem Ermittlungsverfahren werden Sie automatisch durch mich informiert, wenn mir Neuigkeiten bekannt werden.
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