Ermittlungsverfahren wegen Graffiti- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!
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Jeden Monat werden in Deutschland hunderte von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung durch Graffiti eingeleitet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie sie mit dieser bedrohlichen Situation umgehen sollen. Denn schließlich drohen nicht nur hohe Strafen sondern auch hohe Schadensersatzforderungen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und spezialisiert im Jugendstrafrecht. In diesem Artikel stellt er die auftretenden Probleme verständlich dar und gibt erste Verhaltensratschläge.
Das unerlaubte Anbringen von Graffiti – sei es durch Zeichnungen, Symbole, Schriftzüge oder Tags – auf fremdem Eigentum wird gemäß § 303 Strafgesetzbuch (StGB) als Sachbeschädigung betrachtet. Besonders relevant ist § 303 Absatz 2, auch als „Graffiti-Paragraf“ bekannt, wonach eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung erfolgt, wenn das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt und nicht nur unerheblich sowie nicht nur vorübergehend verändert wird.
Auch der Versuch einer Sachbeschädigung ist nach § 303 Abs. 3 StGB bereits strafbar. Das bedeutet, dass sogar schon der Versuch, Graffiti zu sprühen – selbst wenn die Sprühdose noch nicht zum Einsatz gekommen ist – strafrechtlich verfolgt werden kann.
Neben der Sachbeschädigung können auch andere Straftatbestände durch das Anbringen von Graffiti erfüllt sein. Hierzu gehören:
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB):
- Häufig wird zum Sprühen fremdes, „befriedetes Besitztum“ widerrechtlich betreten, wie zum Beispiel umzäunte Grundstücke. Das unbefugte Betreten solcher Bereiche erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB):
- Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung liegt vor, wenn Gegenstände, die der Öffentlichkeit dienen, beschädigt oder bemalt werden. Beispiele sind Straßenschilder, religiöse Gegenstände (wie Kreuze) oder öffentliche Kunstwerke. Auch das Übersprühen von anderen Graffiti, die offiziell als Kunst anerkannt sind, fällt darunter.
Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB):
- Unter bestimmten Umständen kann auch der Tatbestand der Urkundenunterdrückung vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn durch das Graffiti eine offizielle Urkunde übermalt und unkenntlich gemacht wird. Ein Beispiel hierfür wäre das Übersprühen von technischen Beschriftungen an Zügen, die im rechtlichen Sinne als Urkunden gelten. Diese Art der Straftat tritt jedoch eher selten auf.
Droht bei einer Anzeige wegen Graffiti eine Hausdurchsuchung?
Ja, Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit Graffiti-Anzeigen kommen häufiger vor. Ermittlungsbehörden suchen dabei gezielt nach Beweismitteln, wie Sprühdosen, Edding-Stiften, Skizzenbüchern oder Dokumentationen von Sprühaktionen auf Computern, Smartphones oder anderen Datenträgern.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Gegenstände freiwillig herauszugeben, und sollten dies auch nicht tun. Zudem sollten Sie während der Durchsuchung keinerlei aktive Unterstützung leisten, da Sie dazu nicht verpflichtet sind. Auch jede Unterhaltung mit den Ermittlungsbeamten über das Thema Graffiti sollte vermieden werden. Sogar scheinbar freundliche Bemerkungen über die künstlerische Qualität eines Graffitis könnten lediglich dazu dienen, Informationen zu sammeln, die Ihnen später zur Last gelegt werden könnten.
Jeder Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Dieses umfassende Aussageverweigerungsrecht sollte in jedem Fall genutzt werden – auch, wenn man zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter geladen wird.
Verhaltenstipps bei einer Hausdurchsuchung:
- Verhalten Sie sich passiv und leisten Sie keinen Widerstand, da Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar ist.
- Unterschreiben Sie nicht das von der Polizei vorgelegte Durchsuchungsprotokoll.
- Stattdessen sollten Sie eigene Notizen über den Ablauf der Durchsuchung und die beschlagnahmten Gegenstände machen. Diese Aufzeichnungen können später für Ihren Anwalt von großer Bedeutung sein.
Eine Hausdurchsuchung ist immer eine belastende Erfahrung. Daher ist es wichtig, die oben genannten Hinweise zu befolgen und sich umfassend über Ihre Rechte zu informieren. Weitere Details dazu finden Sie in unserem umfassenden Ratgeber zur Hausdurchsuchung, den Sie lesen sollten, wenn Sie eine solche Maßnahme befürchten.
Mögliche Strafen bei einer Graffiti-Anzeige
Sachbeschädigung (§ 303 StGB):
- Der Strafrahmen für Sachbeschädigung sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In den meisten Fällen wird eine Geldstrafe verhängt. Deren Höhe richtet sich nach dem angerichteten Schaden und möglichen Vorstrafen des Täters.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB):
- Bei Hausfriedensbruch droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB):
- Der spezielle Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung wird mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB):
- Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen.
Es ist zu beachten, dass sowohl Sachbeschädigung als auch Hausfriedensbruch sogenannte Antragsdelikte sind. Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Strafantrag stellen muss, damit die Tat verfolgt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung sieht.
Warum ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll?
Eine Anzeige wegen Graffiti sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Auch wenn die Aufklärungsquote bei solchen Delikten oft niedrig ist – in Berlin lag sie beispielsweise im ersten Halbjahr 2024 nur knapp über 10 % – bedeutet das nicht, dass das Verfahren einfach eingestellt wird. Die Ermittlungsbehörden ziehen bei Graffiti-Anzeigen oftmals alle Register, insbesondere wenn der entstandene Schaden größer ist. Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Telefonen, Computern und Navigationsgeräten sind keine Seltenheit. Es können sogar Peilsender eingesetzt oder Funkzellenauswertungen durchgeführt werden, um ein Bewegungsprofil zu erstellen.
Frühzeitige rechtliche Unterstützung: Aus diesen Gründen ist es immer ratsam, sich so früh wie möglich nach Kenntnis der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an einen Rechtsanwalt zu wenden. Besonders wichtig ist dies, wenn der Beschuldigte noch minderjährig ist – in solchen Fällen sollte ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, der sich mit dem Jugendstrafrecht auskennt.
Gerade im Jugendstrafrecht bestehen trotz eindeutiger Beweislage Möglichkeiten, von einer Verurteilung abzusehen und stattdessen erzieherische Maßnahmen zu ergreifen (§ 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz). Ein Rechtsanwalt wird zunächst prüfen, ob seinem Mandanten überhaupt eine Straftat nachgewiesen werden kann, und dazu Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Diese Akteneinsicht ist die Grundlage für die Verteidigungsstrategie und das weitere Vorgehen. Graffiti mag auf den ersten Blick wie ein „kleines Vergehen“ erscheinen, doch die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein. Eine fundierte Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt kann dazu beitragen, die Strafen zu minimieren oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist für Fälle auf diesem Rechtsgebiet.. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Fast alle werden ohne einen Schulspruch eingestellt. Die Mandanten sind dann nicht nur straffrei, auch die im Raum stehenden Schadensersatzforderungen werden nicht mehr geltend gemacht.
Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an.
Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich.
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