Ermittlungsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Jeden Tag werden in Deutschland hunderte von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr eingeleitet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. Schließlich drohen teilweise hohe Strafen und ein Entzug des Führerscheins. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. In diesem Artikel stellt er  die auftretenden  Probleme verständlich dar und gibt erste Verhaltensratschläge.

Was versteht das Gesetz unter „Nötigung“?

Der Straftatbestand der Nötigung wird im Strafgesetzbuch unter § 240 StGB definiert. Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“. Einfach ausgedrückt bedeutet das, dass eine Person durch Drohungen oder Zwang dazu gebracht wird, etwas zu tun oder zu unterlassen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand eine Person auffordert, eine Parkbank zu verlassen, damit er sich selbst hinsetzen kann, und dabei mit Schlägen droht, falls die Person nicht gehorcht. In solchen Fällen ist bereits der Versuch strafbar – das heißt, die Nötigung muss nicht erfolgreich sein, um als Straftat zu gelten.

Nötigung im Straßenverkehr: Wann wird es strafbar?

Auch im Straßenverkehr gilt § 240 StGB. Häufige Fälle der Nötigung im Straßenverkehr sind Drängeln, Schneiden, aggressives Hupen, übermäßiger Einsatz der Lichthupe oder das Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist allerdings wichtig zu beachten, dass nicht jedes Aufblenden vor einem Überholvorgang als Nötigung gilt. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt das kurze Aufblenden oder Hupen, um einen Überholvorgang anzukündigen. Dies dient der Sicherheit und gilt als Warnhinweis, nicht als Nötigung. Auch das zu dichte Auffahren ist nicht automatisch eine Nötigung, sondern zunächst nur ein Abstandsverstoß, der als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.

Für die Strafbarkeit einer Handlung als Nötigung sind zwei entscheidende Faktoren ausschlaggebend: der Vorsatz des Täters und die Furcht des Opfers. Eine Nötigung kann nicht fahrlässig begangen werden – die Absicht, jemanden zu verängstigen oder ihm den eigenen Willen aufzuzwingen, muss vorhanden sein. Zudem muss das Verhalten des Täters das Opfer in einen Zustand der Angst oder Bedrohung versetzen. Ein kurzes Aufblenden führt selten zu Angst, während wiederholtes dichtes Auffahren und aggressives Einsatz der Lichthupe oft dazu führt, dass das Opfer um die eigene Sicherheit fürchtet.

Welche Strafen drohen bei Nötigung im Straßenverkehr?

Die Beurteilung der Strafbarkeit einer Nötigung im Straßenverkehr hängt stark vom Einzelfall ab, da die Liste der möglichen Handlungen, die als Nötigung gelten können, sehr lang und situationsabhängig ist. Grundsätzlich sieht § 240 StGB für Nötigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

In den meisten Fällen ist jedoch eine Geldstrafe zu erwarten, die in Tagessätzen berechnet wird – diese sind abhängig vom monatlichen Einkommen des Täters und liegen oft zwischen 20 und 40 Tagessätzen. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Zusätzlich drohen Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. In besonders schweren Fällen kann sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden, was bedeutet, dass nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig wird, um eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.

Aussage gegen Aussage: Kann man trotzdem wegen Nötigung verurteilt werden?

Oft gibt es keine Zeugen bei Vorfällen im Straßenverkehr, sodass es zur klassischen Situation „Aussage gegen Aussage“ kommt. Viele Beklagte glauben fälschlicherweise, dass dies zu einer automatischen Einstellung des Verfahrens führt. In der Praxis entscheiden Richter jedoch oft nach ihrem Ermessen. Wenn die Aussage des Anzeigenden überzeugender und logischer wirkt, wird diese oft als glaubwürdiger eingestuft – selbst wenn keine weiteren Beweise vorliegen.

Was tun, wenn Sie wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt wurden?

Eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr ist ernst zu nehmen und kann zu erheblichen Konsequenzen führen, wie etwa einem Fahrverbot oder einer Geldstrafe. Ein erfahrener Strafverteidiger kann möglicherweise erreichen, dass der Vorwurf der Nötigung fallengelassen wird und stattdessen nur eine Ordnungswidrigkeit zur Sprache kommt, die ein geringeres Bußgeld zur Folge hat.

Es ist daher unbedingt ratsam, sich nach einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der idealerweise auch über Erfahrung im Verkehrsrecht verfügt.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Verkehrstrafrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Schuldspruch eingestellt.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.


Foto(s): Andreas Junge

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