Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Die Bezeichnung Schwarzarbeit ist lediglich ein Oberbegriff des Zolls für zahlreiche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Sehr prüfungsanfällig sind das Baugewerbe, die Gastronomie, Reinigungen und alle Sparten, in denen eine geringe Berufsqualifikation notwendig ist.

Das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt und die Lohnsteuerhinterziehung durch den Arbeitgeber sind dabei die häufigsten  Tatvorwürfe. 

Aber auch die illegale Beschäftigung von Ausländern, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und illegale Mitarbeiterüberlassung sind nicht selten. 

Welcher Verstoß vorliegt, hängt entscheidend davon ab, ob Sie als Selbständiger, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gehandelt haben.

Das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt ist gegeben, wenn der Arbeitgeber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Sozialversicherung überführt, insbesondere für die Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers. Dieses ist unter anderem dann der Fall, wenn die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass keine selbständige Tätigkeit des Beauftragten vorliegt, sondern ein tatsächliches  Arbeitsverhältnis.

Der Zoll und die Sozialkassen prüfen dabei meist nur pauschal, ob der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist, er keine weiteren Arbeitgeber hat, festgegebene Arbeitszeiten vereinbart sind, in denen der Arbeitgeber auch die Arbeitsmaterialien stellt.

Hier wird sehr oft vorschnell eine sogenannte Scheinselbständigkeit angenommen, die für das Unternehmen und den persönlich Haftenden schwerwiegende Folgen haben kann. Es drohen nicht nur hohe Geld- oder Haftstrafen sondern im Einzelfall immense Zahlungen an die Sozialkassen samt Zinsen.

Eine Strafbarkeit liegt auch aber dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen vereinbart habe, diese Beiträge zunächst nicht zu zahlen oder einen Teil des Lohnes nicht anzugeben, um die Beiträge zu kürzen. 

Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, drohen daneben noch weitere Folgen. Es können ein Berufsverbot, § 70 StGB, die Verneinung der Eignung zum Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 S.2. Nr. 3e GmbHG, eine Gewerbeunterlassung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO sowie eventuell Schadensersatzansprüche gegen den persönlich Veranwortlichen, z.Bsp den Geschäftsführer einer GmBH, die Rechtsfolgen der festgestellten Tat sein. 

Für die wirtschaftliche Existenz besonders gefährlich sind die Folgen einer möglichen Vermögensabschöpfung. Hier kann eine Einziehung der Taterträge angeordnet werden, selbst dann, wenn Ersatzansprüche Dritter (etwa der Sozialkassen bestehen). Gem. § 73 c S.1 StGB gilt: Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines  Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Die praktische Folge ist einfach erklärt. Ist der Betroffene wegen der Veruntreuung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Höhe von 75.000 € verurteilt, so ordnet das Gericht auch die Einziehung des entsprechenden Wertersatzes an. Dieses geschieht unabhängig von dem Anspruch der Sozialversicherungsträger. Auch schon vor der Urteilsverkündung kann ein entsprechender Vermögensarrest angeordnet werden.

Erlangen Sie Kenntnis, dass gegen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollte unbedingt ein erfahrener und spezialisierter Verteidiger beauftragt werden. Dieser kann die konkrete Situation einschätzen und die geeigneten Gegenmaßnahmen treffen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine Kanzlei hat Standorte in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. 

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an.  

Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie völlig kostenlos und ohne Verpflichtung.

Eine  kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.

Foto(s): andreas junge


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