EU-Erbrechtsverordnung – „Rechtswahl durch Ortswechsel“?
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Die EU-Erbrechtsverordnung EU 650/2012 (ErbVO) findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind. Gem. Art. 4 ErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Er stellt sich nun die Frage, was unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist. Nach Erwägungsgrund 23 sind Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe zu berücksichtigen. Auch ein mehrmonatiger Urlaubsaufenthalt im Mallorca wird keinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründen. Anders wird es wohl zu beurteilen sein, wenn der Erblasser regelmäßig längere Zeit an einem Ort im europäischen Ausland verbracht und dort auch ein Domizil gekauft oder gemietet hat.
Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, indem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 21 Abs 2 ErbVO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Wer dieser (häufig unbeabsichtigten und unbewussten) „Rechtswahl durch Ortswechsel“ entgehen will, der muss zu Lebzeiten in einer Verfügung von Todes wegen das für die Erbabhandlung anzuwendende Recht selbst wählen. Dies kann in einem Testament oder in einem Vermächtnis erfolgen, das ein Rechtsanwalt oder Notar aufsetzt. Aus Gründen des Schutzes der (pflichtteilsberechtigten) Erben kann jedoch nur das Recht jenes Staates gewählt werden, dessen Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Todeszeitpunkt ist.
Zu beachten ist, dass die vom Erblasser getroffene Rechtswahl sich nur auf das anzuwendende materielle Recht, nicht jedoch auf das Verfahrensrecht bezieht. Wenn etwa der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung österreichisches Erbrecht als anwendbares Recht gewählt hat und in der Folge am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf Kreta verstirbt, so ist die Erbabhandlung durch griechische Gerichte nach griechischem Verfahrensrecht, aber nach österreichischem materiellen Recht durchzuführen. Das griechische Gericht kann sich jedoch auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können. Es hat hierbei die konkreten Umstände der Erbsache zu berücksichtigen, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind. Die betroffenen Parteien können jedoch auch gem. Art. 5 ErbVO nach dem Erbfall vereinbaren, dass die Gerichte jenes Mitgliedstaates zuständig sein sollen, dessen Recht der Erblasser gewählt hat.
RA Dr. Stephan Briem
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