Europäischer Gerichtshof entscheidet erneut über Widerrufsrecht
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Der Europäische Gerichtshof wird am 9. September 2021 drei Urteile zum Widerrufsrecht verkünden. In den zu entscheidenden Fällen, geht es um Pkw-Finanzierungen der Volkswagen Bank, der Skoda Bank und der BMW Bank.
Der Generalanwalt hat folgende Schlussanträge gestellt, die auf zahlreiche Darlehensverträge erhebliche Auswirkungen haben werden, sofern der EuGH dem folgt. Tatsächlich ist es eher selten, dass das Gericht von diesen Anträgen abweicht. Der Generalanwalt beantragt:
„Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:
1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben muss, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.
2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.
3. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.
4. Der Kreditgeber kann der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen vom Kreditgeber nicht vorgelegt wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt – oder gar verpflichtet – sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.“ (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts zu den Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20)
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei unklarer Zinsangabe hinsichtlich des Verzugszinsen und bei den Ausführungen zu den Schlichtungsverfahren, dem Generalanwalt diese Pflichtangaben in den Verträgen nicht ausreichen. Dann würde die Widerrufsfrist aber noch nicht zu laufen beginnen. Dies dürfte dann auch auf Immobiliarkredite übertragbar sein.
Ebenso hat der Generalanwalt klargestellt, dass das Berufen auf Rechtsmißbrauch oder Verwirkung nur sehr stark eingeschränkt möglich ist. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH am 9. September 2021 entscheidet.
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