Falsch versichert als Selbstständiger? Lösungsansätze, doch zur Regulierung zu kommen.

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Grundsätzlich kann sich der Selbstständige gegen eine Vielzahl von Dingen versichern, gegen die sich auch ein Angestellter versichern kann. Hierzu gehören Immobilienversicherungen, Betriebshaftpflicht und insbesondere auch die Inhaltsversicherungen sowie auch Rechtsschutzversicherung. Bei Selbstständigen gilt es jedoch bereits bei Abschluss der Versicherung, achtsam zu sein.

Art des Geschäftsbetriebs und Höhe der Prämie

Versichert sich der Selbstständige, so ist ein besonderes Augenmerk auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und genaue Bezeichnung der Branche zu legen. Die Versicherungsprämie wird nämlich insbesondere nach dem sogenannten versicherten Risiko bestimmt. So ist das Diebstahlrisiko der Ausrüstung für einen Fotografen, der Außentermine wahrnimmt, natürlich deutlich höher als für einen Fotografen, der nur im eigenen Studio arbeitet. Die Aufnahme der Art und Weise der Berufsausübung spielt daher bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine besondere Rolle. Weiterhin ist von hoher Wichtigkeit, die Tätigkeitsfelder genau zu beschreiben. Es gibt immer wieder Selbstständigkeiten, die auf mehreren Säulen ruhen. Betreibt ein Tankstellenbesitzer beispielsweise noch einen Shop oder eine Paketannahmestelle, so sollte dies zwingend in den Versicherungsschein mit aufgenommen werden.

Leistungsverweigerung des Versicherers

Lehnt der Versicherer die Schadensregulierung ab, so ist dies bei Selbstständigen häufig deshalb der Fall, weil die ausgeübte Tätigkeit nicht in den Versicherungsschein mit aufgenommen wurde. Dies ist dann besonders ärgerlich, wenn der Schaden grundsätzlich hätte mitversichert werden können.

Lösung im Schadensfall durch

  • Inanspruchnahme des Maklers oder
  • Anpassung der Bedingungen und Schadensersatz durch Fehlberatung gegenüber dem Versicherer

Kommt es zu dem vorgeschriebenen Fall, dass die Leistung nur deshalb verweigert wird, weil der Schaden schlicht nicht vom Versicherungsschein umfasst war, so gibt es für den Versicherungsnehmer dennoch Hoffnung. Hat ein Makler die Versicherung vermittelt, so ist zu klären, ob diesen der gesamte Geschäftsbetrieb bekannt war und er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Teilbereiche bewusst nicht mitversichert sind (so zum Beispiel deshalb, weil die Prämie günstiger gehalten werden soll), so könnte sich eine Haftung des Maklers für die entstandene Unterdeckung ergeben. Ebenso kann sich ein Anspruch gegen den Versicherer auf Schadensersatz in Höhe der Unterdeckung ergeben, soweit ein Mitarbeiter der Versicherung bei Vertragsabschluss seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Mitarbeiter gilt als sogenanntes Auge und Ohr der Versicherung. Alles, was ihm bekannt ist, muss sich die Versicherung zurechnen lassen. Im Falle des Beratungspflichtverstoßes bestünde dann ein Anspruch auf Anpassung des Versicherungsscheines, sodass für die Vergangenheit gegebenenfalls vom Versicherungsnehmer Prämien nachzuzahlen sind und der Schaden doch reguliert wird.

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