Falschaussage vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle nach § 153 StGB - Wissenswertes

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Schon ein unbedachtes Wort kann schwerwiegende Folgen haben – denn auch außerhalb einer Aussage unter Eid wird die Wahrheitspflicht ernst genommen. Vielen Zeugen und Sachverständigen ist jedoch gar nicht bewusst, dass auch eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB mit hohen Strafen geahndet werden kann. Doch wann gilt eine Aussage als „falsch“? Und wie hart greift das Gesetz in solchen Fällen tatsächlich durch?

Was ist eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB?


Eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB liegt vor, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle (beispielsweise das Patentamt, Untersuchungsführer in Disziplinarsachen) bewusst eine falsche Aussage macht. Die Person steht dabei aber nicht unter Eid. Der Meineid nach § 154 StGB ist ein gesondertes Delikt, welches deutlich höher bestraft wird.

Täter kann nur derjenige sein, der selbst die Aussage macht. Zugleich ist § 153 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die Vollendung des Tatbestands davon unabhängig ist, ob der Richter der falschen Aussage Glauben schenkt.

Bei einer Falschaussage nach § 153 StGB muss die Person etwas falsch ausgesagt haben und dies vorsätzlich getan haben. Eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. Die herrschende Meinung legt nämlich den objektiven Wahrheitsbegriff zugrunde. Ob die Aussage für die Entscheidung bei Gericht erheblich ist, spielt dabei keine Rolle. Deshalb können auch die getätigten Angaben zur Person mit von der Norm umfasst sein.

Irrtümer, Gedächtnislücken oder unbewusste Fehler erfüllen den Tatbestand hingegen nicht. Die Grenze zwischen vorsätzlicher Falschaussage und unbeabsichtigtem Fehler kann oft schwer zu bestimmen sein, weshalb eine sorgfältige Prüfung der Aussage und eine rechtliche Beratung hier besonders wichtig sind.

Falsche Aussagen vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sind nicht nach § 153 StGB strafbar. Diese Behörden zählen nicht zu den zuständigen Stellen nach § 153 StGB.

Wer kann eine falsche uneidliche Aussage begehen?


Eine falsche uneidliche Aussage kann grundsätzlich nur von Personen begangen werden, die in einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen oder Sachverständige geladen und zur Wahrheit verpflichtet sind. Diese Personen müssen vor Gericht oder vor einer Behörde aussagen, die berechtigt ist, solche Aussagen entgegenzunehmen. Anders als Angeklagte, die das Recht haben zu schweigen und sich nicht selbst belasten müssen, unterliegen Zeugen und Sachverständige einer umfassenden Wahrheitspflicht. Sie sind daher strafrechtlich dafür verantwortlich, dass ihre Aussagen korrekt und vollständig sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht, etwa durch bewusste Falschaussagen, kann nach § 153 StGB geahndet werden.

Strafrechtliche Konsequenzen


Das Gesetz sieht bei einer falschen uneidlichen Aussage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Als Sonderkonstrukt und als mögliche Verteidigungsstrategie ist der Aussagenotstand nach § 157 StGB in diesen Konstellationen zu prüfen und berücksichtigen. Dieser stellt einen besonderen Entschuldigungsgrund für eine falsche Aussage dar. Nach dieser Vorschrift kann die Strafe gemildert oder sogar ganz von Strafe abgesehen werden, wenn die Person die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

Welche Strafe aber konkret droht, ist von vielen Faktoren abhängig und bedarf einer Einzelfallprüfung. Dabei spielen vor allem die individuellen Umstände der Tat sowie die persönliche Situation des Täters eine entscheidende Rolle.

Wichtige Aspekte sind die Vorstrafen des Täters: Ist die Person bereits vorbestraft, wird dies oft als straferschwerend gewertet. Vor allem einschlägige Vorstrafen, beispielsweise für frühere Falschaussagen oder andere Delikte, die die Rechtsfindung beeinträchtigen, können zu einer strengeren Strafe führen. Auch das Ausmaß der Täuschung und die Bedeutung der falschen Aussage für das Verfahren werden berücksichtigt.

Zusätzlich spielen Reue und Geständnis eine Rolle. Schließlich kann das Gericht auch die persönlichen und sozialen Hintergründe des Täters, wie familiäre Verhältnisse und berufliche Situation, in die Beurteilung einbeziehen.


Insgesamt gilt: Die Bandbreite der Strafen ist groß, und die genaue Strafhöhe hängt stark von der individuellen Situation ab. Ein erfahrener Strafverteidiger kann dabei helfen, die spezifischen Faktoren zu bewerten und eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.


Falls Sie Beschuldigter eines Verfahrens wegen falscher uneidlicher Falschaussage sein sollten, ist es ratsam einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Es bietet sich stets an, sich vor Festlegung der Verteidigungsstrategie Akteneinsicht zu beantragen.



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Foto(s): Alina Niedergassel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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