Falschberatung bei Kapitalanlagen – Schadensersatz gegen den Berater
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Auf der Suche nach einer vielversprechenden Rendite sind Kapitalanleger in den vergangenen Jahren zwar fündig geworden, dies jedoch nicht immer mit dem gewünschten Ziel.
Neue Anlageprodukte, wie erneuerbare Energie, Immobilienfonds, Schiffsfonds oder auch die Gewährung von Nachrangdarlehen, haben zunächst das Interesse der Anleger geweckt. Dabei warben die Anlageberater mit der hohen Rendite und der Beständigkeit dieser Produkte.
Die mit einer hohen Rendite einhergehenden Risiken waren jedoch selten Thema der Beratungsgespräche. Schillernde Prospekte, die auch aufgrund des Umfangs nur teilweise gelesen wurden und schnell in den Regalen der Anleger verschwanden, zeigten die herausragenden Anlagemöglichkeiten auf und vermittelten nicht selten dem Anleger den Eindruck, dass er mit dieser Anlage eine gute Investition in die Zukunft getätigt hat.
Je nach Anlageform zeigt sich früher oder später jedoch, dass diese Entscheidung nicht zu dem versprochenen Wohlstand führt.
Viele Gesellschaften gingen in Insolvenz oder die versprochenen Projekte existierten in Wirklichkeit gar nicht. Für die Anleger stellt sich dann Frage, wie sie den entstandenen Schaden vermeiden oder minimieren können.
Ist die entsprechende Gesellschaft bereits in der Insolvenz, besteht die Möglichkeit, über den Bereich der Falschberatung für Kapitalanlagen einen Schadensersatzanspruch gegen Anlageberater/Anlagevermittler geltend zu machen.
Beratungsvertrag vs. Vermittlungsvertrag
Ein zunächst wichtiges Kriterium ist die Frage des zugrunde liegenden Vertrags. Handelt es sich um einen Beratungsvertrag, kommen auf den Berater weitreichende Verpflichtungen zur Aufklärung zu; liegt ein Vermittlungsvertrag vor, ist der Vermittler jedenfalls zu gewissen Aufklärungen verpflichtet.
Nicht selten ist in den entsprechenden Beratungsprotokollen vermerkt, dass der Anleger ausdrücklich auf eine Beratung in Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation verzichtet hat und der Vermittler daher keine Aussagen zur Geeignetheit der Kapitalanlage für den Anleger treffen kann. Selten hat der Anleger jedoch Kenntnis vom Vorhandensein dieser Klausel, da das Beratungsprotokoll dem Anleger mit den Worten „Das ist nur eine Formsache.“ zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
Nimmt der „Vermittler“ dennoch eine Beratung dahingehend vor, dass er die finanzielle Situation des Anlegers aufgreift und entsprechend der Wünsche des Anlegers eine bestimmte Kapitalanlage empfiehlt, handelt es sich bei der entsprechenden Klausel der Beratungsprotokolle um eine Umgehung, die nach § 306 BGB unwirksam ist.
Im Ergebnis dürfte ein Anlageberatungsvertrag mit den einhergehenden Beratungspflichten zustande gekommen sein.
Aufklärungspflichten
Ausgehend von einem Anlageberatungsvertrag schuldet der Berater eine anlage- und objektgerechte Beratung.
Das bedeutet, dass sich die Beratung auf Faktoren zu beziehen hat, die in der Person des Kunden einerseits und in dem Anlageobjekt andererseits liegen.
Anlagegerechte Beratung
Der genaue Umfang der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den Umständen eines jeden Einzelfalls.
Mit einzubeziehen ist insbesondere die Vorkenntnis des Anlegers in Bezug auf das zu empfehlende Produkt. Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.09.2010, Az.: III ZR14/10, gehören zu den aufklärungsbedürftigen Umständen auch solche, die für den Anleger nicht ohne weiteres erkennbar sind, jedoch für die erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft von besonderer Bedeutung sind.
Hierzu zählen insbesondere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände. Die Aufklärungspflicht darf dabei jedoch nicht so weit reichen, dass der Anlageberater hellseherische Fähigkeiten besitzen müsste.
Im Ergebnis kommt es auf Umstände an, die die Wirtschaftlichkeit des Anlageprodukts betreffen und für den Anleger für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.
Anlegergerechte Beratung
Der Anlageberater hat sich über den Kenntnisstand der Person des Anlegers über die entsprechenden Anlage Produkte zu informieren. Er muss sich über Vorkenntnisse und Risikobereitschaft des Anlegers erkundigen.
Führen der Anleger und der Anlageberater bereits eine langjährige Geschäftsbeziehung und ist dem Anlageberater dadurch das Anlageverhalten des Anlegers bekannt, kann in Einzelfällen eine Erkundigungspflicht entfallen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn der Berater neue, dem Anleger noch unbekannte Produkte empfiehlt.
Ein Ausnahmefall stellt der bereits entschlossene Anleger dar. Wendet sich der Anleger mit einer bereits konkretisierten Vorstellung des Anlageprodukts an den Berater, fällt er letztendlich seine Anlageentscheidung nicht aufgrund einer durchgeführten Beratung.
Erfüllung der Aufklärungspflichten
Ein Erfordernis, dass die Beratung zwingend schriftlich zu erfolgen hat, gibt es nicht. Ob der Anlageberater sich zur Aufklärung des vorliegenden Prospekts oder Infomaterials bedient oder ob er die Beratung mündlich durchführt, bleibt ihm selbst überlassen.
Führt der Anlageberater die Beratung mittels eines Prospekts durch, hat er diesen zuvor jedoch nicht überprüft, so muss er auf diesen Umstand hinweisen.
Damit sich der Anlageberater auf eine anlage- und objektgerechte Beratung berufen kann, muss der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen über die Anlage wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 319/03, OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014, Az.: 17 U 106/112.
Weiterhin muss dem Anleger der Anlageprospekt so rechtzeitig vor Unterzeichnung der Anlageunterlagen übergeben worden sein, dass er von den Inhalten Kenntnis erlangen kann, BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 191/10. Dabei trägt der Anleger die Beweislast dafür, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde.
Bestreitet der Anlageberater die verspätete Übergabe des Prospekts, ohne darzulegen, wann er den Prospekt genau übergeben hat, ist er seiner sekundären Beweislast nicht nachgekommen, sodass das Vorbringen des primär beweisbelasteten Anlegers als zugestanden gilt, OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2014, Az.: 17 U 106/12.
Zeitlich ist die Beratungsleistung grundsätzlich mit der getroffenen Anlageentscheidung beendet. Eine nachträgliche Informationspflicht besteht nicht.
Erhält der Anleger selbst Kenntnis von veränderten Umständen und wendet er sich aufgrund dieser Information an seinen Berater, um eine Einschätzung über das weitere Halten der Anlage zu erhalten, kommt nach Ansicht der Rechtsprechung ein neuer Anlage Beratungsvertrag zustande.
Die in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte sind insoweit pflichtgemäß zu erfüllen.
Im Juli 2015 wurde durch das Kleinanlegerschutzgesetz § 11 Vermögensanlagegesetz eingeführt, nach dem neue Umstände und wesentliche Unrichtigkeiten in Bezug auf den Verkaufsprospekt in Form eines Nachtrags zu korrigieren sind. Diesen Nachtrag hat der Anlageberater seinem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Sollten auch Sie das Gefühl haben, bei ihrer Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt worden zu sein, wenden Sie sich für eine dementsprechende Beratung gerne an mich.
Rechtsanwältin Ninja Lorenz
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