Falsche Widerrufsbelehrung: stärkere Rechte der Versicherungsnehmer von Kapitallebensversicherungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14) entschieden, dass Versicherungsnehmern von Kapitallebensversicherungen auch noch nach Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages ein Widerrufsrecht zustehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. In diesem Sinne wurde ein Teilurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt bei Lebensversicherungen und bei Rentenversicherung nicht in Betracht, da die Versicherung die Situation selbst herbeigeführt hat und deshalb nicht schutzwürdig ist.

Wie funktioniert der Widerruf einer Lebensversicherung?

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2015 zu entscheiden hatte, konnten zwei Versicherte im Jahre 2013 der Versicherung gegenüber wirksam den Widerruf ihrer Lebensversicherung erklären, nachdem sie im Jahr 2012 die Verträge bereits gekündigt hatten. Das Ehepaar hatte am 1. November 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen, welches sich nach der zu dieser Zeit geltenden Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) richtete. Das Oberlandesgericht Köln hat den Klägern jeweils einen Anspruch auf Erstattung ihrer geleisteten Prämien und auf von der Versicherung gezogenen Nutzungen abzüglich der darauf entfallenden Risikoanteile zuerkannt. Die vom Versicherer darauf eingelegte Revision wurde überwiegend zurückgewiesen, da den Klägern aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zustand.

Urteile des Bundesgerichtshofes haben in der Regel eine große Reichweite und sind zum einen die Basis von Entscheidungen der Landgerichte und der Oberlandesgerichte. Sie sind zum anderen entscheidende Argumente für Rechtsanwälte in Gerichtsverhandlungen. Deshalb gelangen Streitfälle nicht ohne Grund vor den Bundesgerichtshof. Hier überschnitten sich zwei Gesetze, anhand derer eine Entscheidung getroffen werden kann. Gemäß § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VGG) a. F. (alte Fassung), war das Widerrufsrecht auf maximal ein Jahr nach Einzahlung der ersten Police beschränkt und galt somit als versicherungsunternehmerfreundlich. Doch nach einer Richtlinie des europäischen Rates (92/96/EWG) vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Direktversicherungen, gibt es eine solche zeitliche Beschränkung nicht. Voraussetzung für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist jedoch, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Was macht eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aus?

Nach § 5a VVG a. F. wurde dem Versicherungsnehmer zunächst ein 14-tägiges, ab dem 08.12.2004 ein 30-tägiges Widerrufsrecht zugesprochen. Die Widerrufsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er in drucktechnischer deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Dies war nicht geschehen. Deshalb bestand das Widerrufsrecht fort, erlosch aber nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie (§5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.) Doch laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist die benannte Jahresfrist nicht europarechtskonform, weshalb der Bundesgerichtshof über die Rechtsfolgen zu entscheiden hatte. Nach seiner Auffassung ist die Vorschrift zumindest im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar. Dies führt dazu, dass im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Frist niemals zu laufen beginnt. In dem hier beleuchteten Fall, bestätigt der BGH per Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) diese Sicht. Gängige Fehler einer Widerrufsbelehrung sind beispielsweise, wenn aus der Belehrung nicht deutlich hervorgeht, dass die Absendung, nicht aber der Erhalt des Widerrufs innerhalb der Frist erfolgen muss. Auch wird die Form als „Textform“ des Widerrufschreibens dem Versicherungsnehmer oft nicht deutlich. Die Belehrung muss jedoch immer deutlich und erkennbar sein.

Warum macht im Einzelfall der Widerruf der Kapitallebensversicherung Sinn und wie lange ist dies möglich?

Bei einem Widerruf findet eine komplette Rückabwicklung der Versicherung statt. Das heißt, dass die gesamten eingezahlten Beiträge sowie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sind. Bei einer Kündigung erhält man lediglich den Rückkaufswert zurück, was oft deutlich weniger ist, als über die Jahre eingezahlt wurde. Einen Anspruch auf „Entschädigung“ entsteht, weil die Versicherung mit den entsprechenden Beiträgen wirtschaften und Gewinne erzielen konnte. Die Versicherung hat sich im vorliegenden Fall darauf berufen, dass der Widerruf schon verwirkt sei, obwohl die Widerrufsfrist nie begonnen hatte zu laufen. Dieses Argument wies der Bundesgerichtshof mit der Begründung zurück, dass die Versicherung nicht schutzwürdig sei, da sie die Situation durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt habe.

Wie verhält sich die Kündigung zum Widerruf der Lebensversicherung?

Der Widerruf einer Lebensversicherung ist nach der Kündigung möglich. Denn durch die Kündigung löst sich das Vertragsverhältnis nicht vollständig auf, sondern wird viel mehr in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt und besteht demnach in modifizierter Weise weiter. Dies gilt natürlich auch für das darin enthaltene Widerrufsrecht, sodass auch eine bereits gekündigte Lebensversicherung im Nachhinein noch widerrufen werden kann. Da man als Versicherungsnehmer oftmals mehr zurückerhält, wenn man widerruft, bietet dies eine attraktive Alternative.

Fachanwaltliche Beratung

Zum Widerruf einer Kapitallebensversicherung empfiehlt sich die Prüfung und Einschaltung eines auf dieses Thema spezialisierten Fachanwaltes. Ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, muss zunächst geprüft werden und ist auf den ersten Blick oft nicht zu erkennen.

Dr. Ulrich Schulte am HülseRechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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