Familienrecht Spanien und International

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Familienrecht international

Die Vielseitigkeit familiärer Konstellationen, beispielsweise im Falle von Ehepartnern verschiedener Staatsangehörigkeiten, bei Hochzeiten, der Wohnsitznahme oder der Geburt von Kindern im Ausland, führen spätestens im Streitfalle zu Unsicherheiten hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit der Gerichte, der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung und der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile im Wohnsitzland. Die erfolgsversprechende Herangehensweise an solche Konstellationen erfordert daher die Kenntnis der diese Fragen behandelnden europäischen Verordnungen und deren Umsetzung in die jeweilige nationale Rechtsordnung. Die vorliegende Bearbeitung stellt am Beispiel Familienrecht Spanien die Rechtslage dar.


Aufgrund des Umstandes, dass besonders im Familienrecht die Zuständigkeit eines Gerichtes in einem Land unter der Bearbeitung eines Falls mit Anwendung ausländischer Sachnormen möglich ist, bedürfen die sich daraus ergebenden gerichtlichen Verfahren Betreuung durch in diesem Bereich erfahrene Anwälte mit Kenntnissen der Rechtsordnungen der beteiligten Länder.

Soweit die Situation dies ermöglicht, versuchen wir familiäre Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Wohles und der berechtigten Interessen der beteiligten Personen durch den Abschluss von Vereinbarungen und unter Vermeidung von Gerichtsprozessen zu lösen.


Eltern – Kind Beziehung in Europa

Gemäß der Europäischen Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 sind für die Entscheidungen, die elterliche Verantwortung betreffend, die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragsstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es gibt bestimmte Ausnahmen, bspw. im Fall, dass schon vor dem Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat Entscheidungen über die elterliche Sorge getroffen wurden; dann ist in den ersten drei auf den Umzug folgenden Monaten noch das Gericht des Mitgliedsstaates zuständig, in dem die vorhergehende Entscheidung getroffen wurde, vorausgesetzt der umgangsberechtigte Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in dem letztgenannten Mitgliedsstaat.


Eltern – Kind Beziehung Spanien

Da es sich bei den Zuständigkeitsbestimmungen um flexible Regelungen handelt, d.h. sich die Zuständigkeit mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes ändern kann, sind bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechtes gegebenenfalls die Normen des internationalen Rechtes verschiedener Staaten zu prüfen.


Normen des deutschen und des spanischen internationalen Privatrechts

Gemäß Artikel 9 Nr. 4 CC richten sich aus spanischer Sicht die Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern nach dem Personalstatut des Kindes und, sollte dieser nicht bestimmbar sein, nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes.


Gemäß Artikel 19 EGBGB richtet sich die Beziehung der Eltern zu den ehelichen Kindern aus deutscher Sicht nach dem Recht, des Staates, indem das Kind seinen gewöhnlichen aufenthalt hat, jedoch kann auch das nach Artikel 14 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebliche Recht anwendbar sein. Dies ist gemäß Artikel 14 II EGBGB grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt während der Ehe hatten.


Tätigkeitsbereich der Kanzlei in Familienrecht

Wir betreuen mit unseren spanischen Kollegen beispielsweise bei der Durchführung von Scheidungen und deren Folgesachen, bei Unterhaltssachen, Vormundschaftsbestellung, Sorgerechtsstreitigkeiten sowie bei Klagen auf die Anerkennung der Vaterschaft, etc..


Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.


©2010 Verfasser Familienrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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