Familienrecht: Vertretungsrecht des Ehegatten
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Ein Unfall, eine Krankheit oder ein Unglücksfall. Die Gründe warum man plötzlich Entscheidungen in eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst treffen kann, sind vielfältig. Wichtig in solchen Fällen ist, dass jemand anderer an Ihrer Stelle wichtige Entscheidungen für Sie treffen darf.
Eine der bekanntesten Möglichkeiten einen anderen Menschen zu berechtigen, seine eigenen Interessen zu vertreten, ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Art Vertrag, in welchem ein Mensch (Vollmachtgeber) festlegt, dass ein anderer Mensch (Vollmachtnehmer) für ihn entscheiden darf.
Der Vorteil einer solchen Vorgehensweise ist, dass man diejenige Person mit der Vertretung eigener Interessen bevollmächtigen kann, welcher man uneingeschränkt vertraut. Ein Gericht muss in einem solchen Fall nicht eingeschaltet werden.
Wo es Vorteile gibt, gibt es aber auch Nachteile. Der Nachteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass die bevollmächtigte Person in der Regel von niemandem kontrolliert wird. Das könnte dazu führen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vorsorgevollmacht missbraucht und z.B. Geld von Ihrem Konto abhebt oder andere Entscheidungen für Sie trifft, als Sie es eigentlich wollten.
Aus diesem Grund sollten Sie natürlich nur eine solche Person bevollmächtigen, bei der Sie sich absolut sicher sind, dass diese Person immer in Ihrem Interesse handeln wird.
Eine andere Möglichkeit der Interessenvertretung hat vor kurzem der Gesetzgeber geschaffen. Seit dem 01.01.2022 gibt es ein neues sog. Not-Vertretungsrecht für Eheleute. Laut § 1358 BGB kann ein Ehegatte sechs Monate lang Entscheidungen für den anderen Ehegatten treffen, wenn dieser bewusstlos ist oder wegen einer Krankheit nicht selbst entscheiden kann.
Dieses Not-Vertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die gesundheitlichen oder mit der Gesundheit im Zusammenhang stehenden Fragen. Auch ohne im Besitz einer Vollmacht zu sein, kann ein Ehegatte nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Beispiel über wichtige Behandlungsschritte oder auch über „kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen“ entscheiden.
Während der Geltungsdauer der gesetzlichen Not-Vertretungsvollmacht sind die Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten entbunden.
Nachdem die Not-Vertretung maximal ein halbes Jahr dauern darf, ist für die Zeit danach wieder eine Vorsorgevollmacht notwendig. Liegt eine solche nicht vor, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
Ich wünsche Ihnen gute Gesundheit und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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