FAREDS, Harald Durstewitz und die falsche Widerrufsbelehung
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Die bereits aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH spricht für den Unternehmer Harald Durstewitz wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrung gegenüber Wettbewerbern aus, die sich – nach Auffassung des Herrn Durstewitz – unlauter verhalten.
Dachs Deutschland – so die Bezeichnung, unter der Harald Durstewitz mit unterschiedlichsten Waren im Internet Handel treibt – agiert auf verschiedenen Online Vertriebsportalen. So unter anderem auf dem amazon Marketplace sowie auf rakuten.de, ferner unter dem Webshop karnevalskostueme-kosmetik.de und auf ebay.de gleich mit mehreren ebay Verkäuferprofilen. Die Angebotspalette reicht von Nahrungsergänzungsmitteln und Haushaltsartikeln bis zu Bekleidungsstücken und chirurgischen Instrumenten.
„Sie stehen zu unserer Mandantschaft im Wettbewerb...“
So oder so ähnlich heißt es in der Abmahnung aus der Kanzlei FAREDS. Führt man sich die Warenvielfältigkeit im Vertriebsbestand des Herrn Durstewitz vor Augen wird schnell klar: Zumeist wird ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen sein. In einem von uns begleiteten Mandat besteht aber nach unserer Rechtsansicht gerade kein Wettbewerbsverhältnis zu unserem Mandanten.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber ein solcher Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen erlangt, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung besteht.
Voraussetzung für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist, dass die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen auf demselben sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt tätig sind. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt demnach voraus, dass die beteiligten Parteien austauschbare Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen, mit der Folge, dass die beanstandete Handlung das andere Unternehmen beeinträchtigt, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann. Austauschbar sind Waren oder Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften, des Preises und des Verwendungszwecks vergleichbar und damit austauschbar sind.
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 27.01.2010 zum Aktenzeichen 2 U 225/09 herausgestellt, dass als Mitbewerber nur derjenige anzusehen sei, der in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es komme darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren und Dienstleistungen austauschbar sind, was insbesondere der Fall ist, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden. Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können. Dies verneinte das Gericht in Bezug auf Herren- und Damenunterwäschehändler. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach [nach Herrenunterwäsche bzw. -bademode] suche, greife nicht alternativ zu der von dem Abgemahnten angebotene Damen- oder Kinderbekleidung, sodass das Angebot den Abmahner nicht im Absatz behindern oder stören könne.
Festzuhalten bleibt, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis getreu § 8 Abs. 3 UWG zwingende Voraussetzung für die von Herrn Durstewitz über die Kanzlei FAREDS geltend gemachten Ansprüche ist.
Falsche Widerrufsbelehrung
Getreu der Abmahnung soll der Abgemahnte den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens seiner Widerrufsmöglichkeiten nicht iSd gesetzlichen Maßgaben aufklären. Vielmehr werde auf eine Widerrufsmöglichkeit hingewiesen, die so nicht gegeben sei und einer alten Gesetzeslage entspräche.
So werde bzgl. des Beginns der Widerrufsfrist auf § 312e BGB sowie Art. 246 EGBGB hingewiesen, wonach die Frist für den Widerruf unter anderem erst mit Erhalt der diesbezüglichen Belehrung zu laufen beginne. Tatsächlich basiert diese falsche Widerrufsbelehrung auf der gesetzlichen Formulierung, die vor dem 13.06.2014 Normbestand erfuhr. In der derzeit gültigen Fassung regelt aber § 312e BGB die Folgen der Verletzung von Informationspflichten über Kosten. Wird also versehentlich vergessen, die Widerrufsbelehrung dem aktuellen Gesetzesinhalt anzupassen, so führt dies dazu, dass die Belehrung auf eine falsche Bestimmung verweist und einen Inhalt aufweist, was dazu führt, dass an einen falschen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist angeknüpft wird.
Tatsächlich stellt also eine falsche Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten iSd. §§ 3, 3a UWG sowie ggf. auch iSd. § 5 UWG dar.
Unterlassungserklärung unterzeichnen?
Sollte der Abgemahnte also einfach die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden?
Ich rate in allen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen eindringlich dazu, eine Unterlassungserklärung zumindest abzuändern, da diese (dem Interesse des Abmahners an einer umfassenden Unterlassungspflicht) zumeist sehr weit gefasst ist.
Nicht selten empfiehlt es sich gar, von der Abgabe der Unterlassungserklärung gänzlich Abstand zu nehmen. Zwar vermag eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr außergerichtlich auszuräumen und damit die Notwendigkeit zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entfallen lassen.
Allerdings bindet ein geschlossener Unterlassungsvertrag den Unterlassungsschuldner nach dem Willen des BGH aus der Entscheidung vom 06.07.2012 zum Aktenzeichen V ZR 122/11 mitunter über 30 Jahre. Zudem droht bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Verwirkung empfindlich hoher Vertragsstrafen (zahlreiche Gerichte sehen in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen Vertragsstrafen von unter 5.000 € pro Verstoß als nicht geeignet an, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen). Und die Pflichten des Unterlassungsschuldners enden oftmals nicht mit dem Beenden von noch aktiven ebay Auktionen und der Anpassung der Widerrufsbelehrung in den neuen ebay Angeboten. Wie weit die Pflichtenkreise mitunter reichen können, veranschaulicht der Blick auf die Entscheidungen des LG Frankfurt am Main aus dem Beschluss vom 19.10.2011 zum Aktenzeichen 3-08 O 136/11 oder auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 10.11.2010, 34 O 76/10. Die Instanzgerichte nehmen gerne eine Verantwortung für sogenannte Suchmaschinen Cache Einträge an. Und selbst das höchste deutsche Zivilgericht lässt die Verantwortungsträgerschaft mitunter weiter fassen, als im Rahmen der bloßen Beendigung der bemängelten Auktionen. Im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen in eBay-Auktionen hat der BGH etwa entschieden, dass der Unterlassungsschuldner dafür sorgen muss, dass auch die abgelaufenen Auktionen, in denen das gerügte Lichtbild veröffentlicht wurde, nicht mehr angezeigt werden können (BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13).
Vor der übereilten Abgabe der Unterlassungserklärung sollte damit tunlichst Abstand genommen werden.
Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 10.000 € zu hoch?
In der Abmahnung wird ein Aufwendungsersatz bzgl. der Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von einem Geschäftswert von 10.000 € geltend gemacht. Tatsächlich werden einige Gerichte diese Streitwertbestimmung als überzogen ansehen. Das OLG Düsseldorf hat den Streitwert bei einer falschen Widerrufsbelehrung auf 900,00 € festgesetzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2007, I-20 W 15/07). Allerdings werden auch zahlreiche Gerichte diese Streitwerthöhe von 10.000 € als angemessen erachten. Der Abgemahnte sollte berücksichtigen, dass in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Bezug zu Verfehlungen im Internet der fliegende Gerichtsstand greift. Denn getreu § 14 Abs. 2 UWG gilt, dass für Klagen aufgrund des UWG außerdem nur das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Somit steht es Herrn Durstewitz und der Kanzlei FAREDS frei, den Gerichtsstand auszuwählen und eben nicht dem Abgemahnten.
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