Fehler in der Widerrufsbelehrung: Sparda-Bank Baden-Württemberg muss Widerruf anerkennen
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Die Sparda-Bank Baden-Württemberg hat bei Darlehensverträgen aus dem Jahr 2008 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Das Landgericht Stuttgart gab daher der Klage eines Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann (Kanzlei MPH Legal Services) mit Urteil vom 12. Mai 2015 statt (Az.: 25 O 221/14).
Der Kläger hatte 2008 mehrere Darlehensverträge mit der Sparda-Bank Baden Württemberg abgeschlossen. Diese Verträge widerrief er im September 2014. Den Widerruf begründete er mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Bank. Die wies den Widerruf jedoch zurück, sodass der Fall letztlich vor dem Landgericht Stuttgart landete.
Das Landgericht folgte der Argumentation des Klägers, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit das Widerrufsrecht auch nicht erloschen sei. Somit konnten die 2008 geschlossenen Darlehensverträge auch im September 2014 noch fristgerecht widerrufen werden. „Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Daher konnte mein Mandant auch noch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann.
Die von der Sparda-Bank Baden-Württemberg verwendete Widerrufsbelehrung enthielt zwei Fristläufe zum Widerruf. In der ersten Frist heißt es, dass der Kreditvertrag innerhalb von zwei Wochen in Textform widerrufen werden kann. In einer Fußnote heißt es dann, dass die Widerrufsfrist auch einen Monat betragen kann, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform dem Kunden erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann. Durch diese unterschiedlichen Fristen sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Denn demnach entscheide der Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Widerrufsfrist. Von einem durchschnittlich verständigen Verbraucher ohne juristische Kenntnisse könne jedoch nicht das Wissen erwartet werden, wann und zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag rechtlich zustande gekommen ist. Die Verwendung zweier Fristen widerspreche daher dem Deutlichkeitsgebot, weshalb der Widerruf der Darlehensverträge noch möglich sei.
„Auch die Einrede der Verwirkung des Widerrufsrechts wollte das Gericht nicht gelten lassen“, so Dr. Heinzelmann. Die bloße Nichtausübung des Widerrufsrechts begründe keinen Vertrauenstatbestand, wenn der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts, das auf fehlerhaften Informationen seines Darlehensgebers beruht, nichts wisse, so das LG Stuttgart.
„Die Bank muss den Mandanten ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus den Darlehen entlassen. Im Gegenzug erhält die Bank die noch offene Darlehensvaluta", erklärt Dr. Heinzelmann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für Rechtanwalt Dr. Heinzelmann ist die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Baden-Württemberg kein Einzelfall: „Untersuchungen von Verbraucherzentralen belegen, dass die Widerrufsbelehrungen, die Banken und Sparkassen zwischen 2002 und 2010 verwendet haben, häufig fehlerhaft sind. In vielen Fällen können die Kreditverträge auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden.
MPH Legal Services
Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann
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