Fehlverhalten bei Krankheit kann Kündigung auch nach langer Betriebszugehörigkeit rechtfertigen
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Der Kläger war 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Seit Oktober 2017 war er nahezu durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte forderte den Kläger auf, ihr seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Tage seiner Erkrankung per Email vorzulegen sowie die Arbeitsunfähigkeit vor Dienstbeginn telefonisch mitzuteilen. Hieran hielt sich der Kläger nicht und legte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt verspätet vor und zeigte seine Krankheit auch erst nach Dienstbeginn an. Dieses Verhalten wurde von der Beklagten wiederholt abgemahnt und führte schließlich zur verhaltensbedingten Kündigung des Klägers.
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Velbert (ArbG Velbert, Urteil vom 22. Juni 2018 – 1 Ca 3438/17) stellten die verspätet vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie die Krankmeldungen nach Dienstbeginn Pflichtverletzungen des Klägers dar, welche nach 4 einschlägigen Abmahnungen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers trotz der 10-jährigen Betriebszugehörigkeit rechtfertigten. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde daher abgewiesen.
Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung ohne schuldhaftes Zögern handeln und ihren Arbeitgeber so schnell über die Erkrankung informieren müssen, wie es ihnen möglich ist. Dies erfordert in der Regel eine Nachricht (telefonisch oder per Email) zu Beginn der Dienstzeit an den Arbeitgeber.
Der Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post allein ist nicht ausreichend, soweit der Arbeitgeber die Vorlage der Bescheinigung ab dem ersten Tage der Erkrankung fordert. Sofern es technisch möglich ist (dies per Email, Telefax oder per Whats App), muss eine Bescheinigung auch noch am ersten Tag übergeben werden.
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