Fixgeschäfte in der Insolvenz: Wie wird eine Störung im Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung behandelt?

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Fixgeschäfte bei Lieferverträgen in der Insolvenz

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Verfahren zur Abwicklung von Insolvenzen. 

Ein spezieller Aspekt dieses Verfahrens ist die Behandlung von Fixgeschäften, die in § 104 Abs. 1 InsO adressiert werden. Fixgeschäfte sind Verträge, die die Lieferung von Waren zu einem genau festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb einer festgelegten Frist vorsehen. 

Diese Regelung ist von besonderer Bedeutung, da sie die Rechtsfolgen für solche Geschäfte im Falle der Insolvenz einer Vertragspartei festlegt und somit für Rechtssicherheit sorgt.

Dem Grunde nach wird hierauf, nebst entsprechenden Rechtsfolgen, nachfolgend eingegangen.


Sinn und Zweck

Der § 104 Abs. 1 InsO regelt die Behandlung von sogenannten Fixgeschäften in einem Insolvenzverfahren. Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Lieferung von Waren zu einem genau festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb einer festgelegten Frist vereinbart wurde. Von der Regelung werden alle synallagmatischen Verträge erfasst (mit gegenseitigem Leistungsaustausch), namentlich Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag etc.

Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien zu schaffen, wenn eine der Parteien insolvent wird und das Insolvenzverfahren eröffnet wird.


Voraussetzungen für die Anwendbarkeit

Für die Anwendung des § 104 Abs. 1 InsO müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein Liefervertrag vorliegen, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist.
  2. Gegenstand des Liefervertrages müssen Waren sein, die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Hierbei handelt es sich um bewegliche Sachen und körperliche Gegenstände, nicht aber um Forderungen und Rechte.
  3. Es muss sich um ein Fixgeschäft handeln, bei dem die Lieferung "genau" zu einer "fest" bestimmten Zeit oder innerhalb einer "fest" bestimmten Frist vereinbart wurde. Die Bestimmung des Liefertermins oder der Lieferfrist muss so wesentlich sein, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Versäumung des Termins bzw. der Frist steht oder fällt.


Rechtsfolgen für Fixgeschäfte in der Insolvenz

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt ein nach § 104 Abs. 1 InsO noch nicht vollständig erfülltes Fixgeschäft von Gesetzes wegen und die beiderseitigen Erfüllungsansprüche gehen unter. 

Statt des Erfüllungsanspruchs entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Geschäfts, der nach § 104 Abs. 2 InsO berechnet wird. Dieser kann sowohl vom Vertragspartner als auch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das Verfahren später wieder aufgehoben wird. Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt der Preis für ein Ersatzgeschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wird, oder der Preis für ein hypothetisches Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen werden können. Wenn das Marktgeschehen den Abschluss eines Ersatzgeschäfts nicht zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Methoden und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass § 104 Abs. 1 InsO eine essenzielle Vorschrift für die Handhabung von Fixgeschäften im Rahmen von Insolvenzverfahren darstellt. Sie dient der Rechtssicherheit, indem sie klare Regelungen für den Fall vorsieht, dass einer der Vertragspartner insolvent wird. Die Vorschrift sieht vor, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Fixgeschäft erlischt und die Erfüllungsansprüche in Schadensersatzansprüche umgewandelt werden. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäfts. Diese Regelung trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung und ermöglicht eine angemessene und gerechte Lösung für die betroffenen Vertragsparteien.


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