Fluggastrechte bei Flugverspätungen

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Fluggastrechte bei Flugverspätungen

Ferienzeit ist Flugreisezeit – doch immer mehr Fluggäste sind ausgerechnet in der schönsten Zeit des Jahres von Flugverspätungen oder gar Flugstornierungen betroffen. Die hiermit verbundenen Umstände, wie langes Warten an überfüllten Flughäfen, der Ungewissheit, ob ein Anschlussflug erreicht wird bzw. ob der Reiseplan am Urlaubsort eingehalten werden kann oder gebuchte Reiseveranstaltungen am Urlaubsort verpasst werden, verursachen Stress und beeinträchtigen die erhoffte Erholung ganz erheblich. Letztlich ist die Urlaubszeit in aller Regel knapp bemessen, die Reise möglicherweise lange geplant – da ist eine Flugverspätung so ziemlich das Letzte, das man als Fluggast gebrauchen kann.

Die Zunahme von Flugverspätungen und -annullierungen ist offensichtlich keine Einbildung der Fluggäste, sondern bittere Realität. So hat die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) für das erste Halbjahr 2018 eine Zunahme der Schlichtungsanträge um 45 Prozent auf 7.745 festgestellt.

Die Ursachen der wachsenden Störungen im Flugverkehr werden kontrovers diskutiert, zu nennen sind vor allem die steigenden Passagierzahlen, Engpässe bei der Flugsicherung, Fluglotsenstreiks sowie eine Zunahme von Unwettern. Schließlich dürften auch die Folgen der Air Berlin Insolvenz im Jahre 2017 immer noch zu „Reibungsverlusten“ führen.

Lässt sich der Ärger über einen verspäteten oder ausgefallenen Flug nur schwer wettmachen, so sollte man als Fluggast jedenfalls seine Rechte kennen und effektiv durchsetzen.

Ansprüche bei Flugverspätungen, -annullierungen oder Nichtbeförderung können sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) ergeben.

Wann gilt die Fluggastrechteverordnung?

Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Fluggäste, die ihren Flug auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union (EU) antreten. Des Weiteren gilt die Verordnung auch für Fluggäste, die von einem Drittstaat (Staat außerhalb der EU) aus einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Union antreten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Europäischen Union ist. Dies gilt sowohl für Privat- als auch für Geschäftsreisen.

In den folgenden Fällen können Sie sich allerdings nicht auf die Fluggastrechteverordnung berufen:

  • Sie verfügen nicht über eine bestätigte Buchung
  • Sie haben sich nicht zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung eingefunden oder haben sich, falls keine Zeit angegeben wurde, nicht spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden
  • Sie sind kostenlos oder zu einem vergünstigten Tarif gereist, der nicht öffentlich verfügbar war

Wann können Fluggästen Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen?

Bei Flugverspätungen kann Fluggästen ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Fluggesellschaft zustehen. Die Höhe der Entschädigungsleistung ist abhängig von der Flugstrecke:

  • Bei Flugstrecken von bis zu 1.500 Kilometern kann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 250,00 € bestehen
  • Bei Flugstrecken zwischen 1.500 km und 3.500 km kann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 400,00 € bestehen
  • Bei Flugstrecken von über 3.500 km kann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600,00 € bestehen

Die Entschädigung ist für jeden zahlenden Fluggast unabhängig vom gezahlten Ticketpreis zu leisten.

Zu beachten ist jedoch, dass keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht, wenn außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel Streik oder Vogelschlag vorgelegen haben. Die Überbuchung eines Fluges oder technische Defekte fallen nicht hierunter. Bei wetterbedingten Annullierungen oder Verspätungen kann sich die Fluggesellschaft regelmäßig nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn mit einer entsprechenden Wetterlage zu rechnen war.

In jedem Falle muss die Fluggesellschaft zweifelsfrei nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und diese auch tatsächlich ursächlich für die Annullierung bzw. Verspätung des Fluges waren.

Fluggästen ist dringend zu raten, auf Durchsagen der Crew zu den Ursachen einer Verspätung zu achten, gegebenenfalls beim Kabinenpersonal nachzufragen und sich die Aussagen sowie Kontaktdaten anderer Fluggäste als mögliche Zeugen zu notieren.

Welche Schwierigkeiten ergeben sich bei der Anspruchsdurchsetzung?

Obwohl die Fluggastrechteverordnung im Sinne des Verbraucherschutzes klare Regelungen für den Fall von Störungen im Flugverkehr bereithält, gestaltet sich die Durchsetzung der Ansprüche für den Fluggast oftmals schwierig. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Fluggesellschaften aus wirtschaftlichen Interessen schlicht „mauern“ oder ihre Kunden mit geringwertigen Gutscheinen abzuspeisen gedenken. Vor diesem Hintergrund ist betroffenen Fluggästen zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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