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Flugverspätung und Vorverlegung des Fluges

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Die meisten Leser haben schon etwas von den Europäischen Rechten als Fluggast gehört. Je nachdem, wie weit die Flugreise gebucht war und mit wie viel Verspätung sie ankommen, gewährt ihnen das Europäische Recht eine von der Fluggesellschaft zu zahlende Pauschale zwischen € 250,00 bis € 600,00 (unabhängig vom tatsächlichen Flugpreis). Dies gilt für alle Flüge die in der EU starten oder für aus Drittstaaten bei Landung in der EU, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat (EU-Verordnung 261/2004).

TIPP: Lassen sie sich unbedingt immer am Flughafen die tatsächliche Verspätung schriftlich bestätigen.

Die Pauschale muss nur dann nicht bezahlt werden, wenn außergewöhnliche Umstände zur Verspätung geführt haben, z. B. besonders schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität oder unvermeidbare Sicherheitsrisiken, Fluglotsenstreik oder technisch unvorhersehbare Probleme.

Die Frage, ob diese Pauschale auch bei Vorverlegung des Fluges gilt, wurde nun vom BGH bestätigt. Der BGH sieht in einer deutlichen Vorverlegung des Fluges ebenfalls eine Annullierung des Fluges, die ebenso eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Entschieden wurde dies zu einem Fall, in welchem die Rückreise vom Urlaubsort von der Fluggesellschaft um mehrere Stunden vorverlegt worden war.

Die Entscheidung ist sinnvoll, nicht nur verspätete Ankunft am Urlaubsort, sondern auch erzwungene verfrühte Abreise vom Urlaubsort reduziert Ihren Urlaubsgenuss (BGH, Az.: X ZR 59/14).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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