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Frauendiskriminierung durch fehlende Beförderung

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Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2008 einer nicht beförderten Arbeitnehmerin Schadensersatz zuerkannt. Dabei hat das Gericht Statistiken zur Geschlechterverteilung in Führungspositionen zur Umkehr der Beweislast nach §22 AGG ausreichen lassen.

In seiner Entscheidung geht das LAG  Berlin-Brandenburg von einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund des Umstandes aus, dass in den obersten drei Führungsebenen keine Position mit einer Frau besetzt wurde, im gesamten Unternehmen jedoch zu 69 % Frauen beschäftigt werden. Durch die Zulassung dieser Statistik über die vorhandene Besetzung der Führungspositionen sei festgestellt, dass im Unternehmen generell eine Diskriminierung von Frauen stattfinde. Dagegen sehen das LAG Köln (Urteil v. 13.06.2006 – 9 Sa 1508/09) und LAG München (Urteil v. 7.08.2008 – 3 Sa 1112/07) eine solche Statistik nicht als ausreichendes Indiz für eine Frauendiskriminierung.

Darüber hinaus hat sich das LAG Berlin-Brandenburg in dieser Entscheidung nicht damit auseinander gesetzt, ab welcher Quote von einer Frauendiskriminierung auszugehen ist. Nach Maßgabe des Urteils wird dies Quote jedoch angenommen werden müssen, wenn weniger als 50 % der Führungspositionen durch Frauen besetzt sind.

 

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